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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_403/2022  
 
 
Urteil vom 15. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle Basel-Stadt, 
Aeschengraben 9, 4051 Basel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil 
des Sozialversicherungsgerichts 
des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2022 
(IV.2021.95). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1973 geborene A.________ zog sich im Alter von vier Jahren ein Schädelhirntrauma mit intracelebraler Blutung zu. In der Folge entwickelte sie eine posttraumatische fokale Epilepsie und leidet seit etwa ihrem achten Lebensjahr an epileptischen Anfällen. Im Juni 2001 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Epilepsie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 30. März 2004 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt ihr ab 1. Januar 2001 eine Viertelsrente zu. Im Rahmen eines im Jahr 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde dieser Anspruch bestätigt (Mitteilung vom 31. Oktober 2007). 2015 wurde erneut ein Revisionsverfahren eingeleitet. Nach Abklärungen, insbesondere einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung (Expertise vom 22. April 2018), hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Mai 2021 die bisher ausgerichtete Viertelsrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. 
 
B.  
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 28. Juni 2022 gut. Es hob die Verfügung vom 5. Mai 2021 auf und sprach der Versicherten ab dem 1. Januar 2017 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 1. Januar 2019 zu. 
 
C.  
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, das Urteil vom 28. Juni 2022 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese danach erneut über einen Anspruch befinde; eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, ein Obergutachten zu veranlassen und die Erkenntnisse bei der Beurteilung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit und der Statusfrage zu berücksichtigen; subeventualiter sei die ganze Invalidenrente aufgrund einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aufzuheben und die Verfügung vom 5. Mai 2021 zu bestätigen. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
A.________ lässt beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).  
 
1.3. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.6.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.  
 
2.  
Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Rechtzeitigkeit der von der IV-Stelle erhobenen Beschwerde ans Bundesgericht. 
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post ist der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2022 zugestellt worden. Die am 2. September 2022 der Post übergebene Beschwerde erf olgte somit innert der - durch den Fristenstillstand (vgl. Art. 46 Abs. 1 BGG) verlängerten - Rechtsmittelfrist. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen nach Art. 82 ff. BGG erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
3.  
Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2017. 
 
3.1. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 hat die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Viertelsrente revisionsweise aufgehoben, da sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit spätestens Januar 2017 rentenrelevant verbessert habe. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das kantonale Gericht gut. Es sprach der Versicherten - unter Berücksichtigung eines Statuswechsels ab Oktober 2016 - ab 1. Januar 2017 eine ganze Rente zu. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung schloss es auf die Unverwertbarkeit einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Bei einem Status von 70 % Erwerb und 30 % Aufgabenbereich bejahte die Vorinstanz einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente unabhängig von einer allfälligen Einschränkung im Aufgabenbereich.  
 
3.2. Die IV-Stelle anerkennt in ihrer Beschwerde ausdrücklich, dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. Damit hat die Vorinstanz den Rentenanspruch der Versicherten zu Recht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") und ohne Bindung an frühere Beurteilungen geprüft (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3). Daran vermögen auch die Vorbringen der IV-Stelle betreffend einem angeblich willkürlich festgesetzten Zeitpunkt der Rentenerhöhung nichts zu ändern: Mit Blick auf Art. 107 Abs. 1 BGG kann insbesondere offen bleiben, ob gestützt auf den von der IV-Stelle zitierten Abklärungsbericht Haushalt vom 12. Oktober 2016 nicht bereits von einer Statusänderung per August 2015 auszugehen wäre.  
 
4.  
 
4.1. Streitig ist zunächst die Statusfrage.  
 
4.1.1. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 Abs. 1 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
4.1.2. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 mit Hinweisen). Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4; 135 V 2 E. 1.3; BGE 127 I 54 E. 2b).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwog, gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 12. Oktober 2016 habe die Versicherte an der Haushaltsabklärung angegeben, bei guter Gesundheit zu 70 bis 100 % arbeitstätig zu sein. Es seien keine Gründe ersichtlich, dass die Aussage der Versicherten nicht ihrer tatsächlichen Haltung und Einschätzung entspreche. So spreche zunächst die finanzielle Situation der Ehegatten für eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 70 % im Zeitpunkt der Abklärung. Auch die familiäre Situation stehe einer 70%igen Arbeitstätigkeit nicht entgegen. Die Kinder der Versicherten seien im Oktober 2016 einundzwanzig, sechzehn und zehn Jahre alt. Einzig das jüngste Kind sei noch auf gewisse elterliche Unterstützung angewiesen. Die von der Versicherten während des Abklärungsgesprächs angegebenen Aktivitäten seien mit einem 70%-Pensum vereinbar. Entgegen der überzeugenden Aussage der Versicherten habe die Abklärungsperson festgestellt, ab August 2015 sei aufgrund der Betreuungspflichten für das jüngste Kind ein Halbtagespensum nachvollziehbar. Diese Annahme lasse sich indes nicht objektivieren.  
 
4.3. Was in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag diese, auf einer Würdigung der konkreten Sachumstände beruhenden und daher bundesgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren vorinstanzlichen Feststellungen nicht in einem offensichtlich unrichtigen oder sonst wie qualifiziert rechtsfehlerhaften Licht erscheinen zu lassen. Zu wiederholen ist (E. 1.2), dass ein Mangel in der Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG nicht bereits dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Solches vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht darzutun. Namentlich liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Vorinstanz die "gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse" in willkürlicher Weise ausschliesslich zu Gunsten der Versicherten interpretiert habe. Damit verletzte das kantonale Gericht kein Bundesrecht, als es von einem Status von 70 % Erwerb und 30 % Aufgabenbereich ausging.  
 
5.  
Weiter streitig ist die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. 
 
5.1. Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil 9C_650/2015 vom 11. August 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2 und 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.1, je mit Hinweis).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Das kantonale Gericht verneinte eine Verwertbarkeit einer ab dem Zeitpunkt des Statuswechsels noch bestehenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit. Zur Begründung erwog es zusammenfassend, im Sinne einer Gesamtschau liessen das Zusammenwirken von fehlender Berufs- und Sprachbildung, Desintegration vom Arbeitsmarkt, Intelligenzminderung und Epilepsie selbst unter Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen die längerfristige wirtschaftliche Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit als unrealistisch erscheinen. Die Vorinstanz liess dabei offen, inwieweit auf die Beurteilung gemäss bidisziplinärem Gutachten vom 22. April 2018 abgestellt werden kann, wonach aus neurologischer Sicht von einer 20%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Epilepsie auszugehen sei; so oder anders erachtete sie eine der Versicherten verbleibende Restarbeitsfähigkeit als nicht verwertbar.  
 
5.2.2. Die beschwerdeführende IV-Stelle wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Epilepsie und einer leichten Intelligenzminderung verneint ohne abzuklären, welche Auswirkungen diese aus medizinischer Sicht auf die Erwerbsfähigkeit hätten. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt. Wenn die zumutbare Arbeitsfähigkeit qualitativ und quantitativ nicht hinreichend bestimmt sei, könne auch nicht dargelegt werden, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt diese praktisch nicht mehr kenne.  
 
5.3. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, verletzt der vorinstanzliche Schluss einer Unverwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit kein Bundesrecht.  
 
5.3.1. Die Versicherte zog sich im Alter von vier Jahren ein Schädelhirntrauma mit intracelebraler Blutung zu und entwickelte daraufhin eine posttraumatische fokale Epilepsie. Als Folge der Epilepsie ging die Vorinstanz von einer höheren Anfallshäufigkeit und damit einhergehenden Planungsunsicherheit für einen Arbeitgeber aus. Diese Beurteilung ist weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig: Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass es bei der Versicherten teilweise mehrmals pro Monat zu Anfällen kommt, welche nicht nur nachts, sondern zum Teil auch früh morgens oder tagsüber stattfinden (vgl. die Berichte der behandelnden Neurologin Dr. med. B.________ vom 28. Mai 2019, 15. Januar 2020, 22. Januar 2021, 1. Juli 2021, 8. September 2021 und 28. September 2021; vgl. auch die Berichte der Klinik C.________ vom 12. Juli und 1. September 2021). Vor diesem Hintergrund muss damit gerechnet werden, dass es in einem Arbeitsverhältnis immer wieder zu kurzfristigen Ausfällen kommen würde, welche einem Arbeitgeber eine entsprechende Flexibilität und Umstellungsfähigkeit abverlangen würde. Weiter erachtete das kantonale Gericht aufgrund der medizinischen Aktenlage eine leichte Intelligenzminderung als ausgewiesen. Auch diese Beurteilung verletzt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Bundesrecht. So ergab eine neuropsychologische Untersuchung im Zentrum D.________ die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0; vgl. Untersuchungsbericht vom 24. Februar 2009). Diese Diagnose wird auch in verschiedenen Berichten der Klinik C.________ aufgeführt (vgl. Berichte vom 29. Juni 2020 und 12. Juli 2021). Im neurologischen Teilgutachten vom 22. April 2018 werden zwar im Zusammenhang mit der Symptomvalidierung Inkonsistenzen erwähnt, der Experte hält jedoch in seiner Beurteilung fest, dass eine leichte Intelligenzminderung, wie sie anhand der aktuellen Untersuchung und auch von Voruntersuchern beschrieben worden sei, als wahrscheinlich anzusehen sei.  
Hinzu kommen verschiedene weitere Restriktionen: Nach unbestrittener und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlicher Feststellung der Vorinstanz verfügt die Versicherte über keine Ausbildung und sie ist auch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden ist die Auffassung des kantonalen Gerichts, es liege eine eigentliche arbeitsmarktliche Desintegration vor und eine allfällige Reintegration erscheine angesichts der dreissigjährigen Abwesenheit erheblich erschwert. Weiter hat das kantonale Gericht als zusätzliche erschwerende Faktoren auf die gutachterlich festgestellte Beeinträchtigung der funktionellen Fähigkeiten und auf die - wenn auch nur leichte - Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie auf die eingeschränkten Sprachkenntnisse hingewiesen. An den sprachlichen Defiziten ändert auch der Umstand nichts, dass die Versicherte während der Begutachtung in der Lage war, sich in "einfachem Deutsch" auszudrücken und auch "Worte auf Deutsch vorzulesen". Ein zwischen März und Mai 2019 durchgeführtes Belastbarkeitstraining bei der Gesellschaft E.________ ergab zudem, dass die Versicherte ihr Pensum von 30 % nicht steigern konnte; eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt im Bereich Verpackung und Versand wurde von der Gesellschaft E.________ verneint. 
 
5.3.2. Die Unverwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ist nicht leichthin anzunehmen (vgl. E. 5.1). Im vorliegenden Fall besteht indes eine ausgeprägte arbeitsmarktliche Desintegration, welche in Kombination mit den weiteren Einschränkungen, insbesondere der Intelligenzminderung und den epileptischen Anfällen, dazu führt, dass die Versicherte einem Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt - auch unter Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen - realistischerweise nicht mehr zumutbar ist. Vor diesem Hintergrund verletzte das kantonale Gericht kein Bundesrecht, als es auf Weiterungen in Bezug auf die der Versicherten verbliebene medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Statuswechsels verzichtete. Insbesondere kann offen bleiben, ob auf die gutachterlich attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt werden kann.  
 
5.4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Anfallssituation habe sich nach den epilepsiechirurgischen Eingriffen im Dezember 2019 und Juni 2020 verbessert, kann ihr mit Blick auf die medizinische Aktenlage nicht gefolgt werden: Aus dem Berichten der behandelnden Neurologin vom 22. Januar 2021, 1. Juli 2021 und 8. September 2021 ergibt sich, dass die Versicherte nach der Operation vom 3. Juni 2020 zwar sieben Monate anfallsfrei war, dass es ab Mai 2021 jedoch zu einer Anfallshäufung gekommen ist. Die Neurologin resümiert, dass sich die Situation seit Anfang 2021 deutlich verschlechtert habe (vgl. auch die Berichte der Klinik C.________ vom 12. Juli und 1. September 2021). Bei einer sich nicht verbessernden Anfallssituation ist auch für die Zeit nach den operativen Eingriffen von einer Unverwertbarkeit auszugehen, haben sich doch die übrigen in Erwägung 5.3.1 genannten Faktoren nicht (oder zumindest nicht zum Positiven) verändert; Gegenteiliges wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.  
 
5.5. Fehlt es an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil 9C_766/2019 vom 11. September 2019 E. 4.5). Folglich hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie bei einem Status von 70 % Erwerb und 30 % Aufgabenbereich ab 1. Januar 2017 einen Anspruch auf eine ganze Rente bejahte.  
 
5.6. Nach dem Gesagten erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach selbst bei Annahme einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit die angefochtene Verfügung nicht zu bestätigen wäre.  
 
6.  
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 
 
7.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat der Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. März 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger