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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_208/2023  
 
 
Urteil vom 25. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident i.V., Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident i.V., vom 13. April 2023 (BK 23 138 KUE). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 27. März 2023 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern forderte A.________ mit Verfügung vom 13. April 2023 auf, innert 10 Tagen gemäss Art. 383 StPO eine Sicherheit von Fr. 1'500.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
 
2.  
Im Rahmen des bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hängigen Beschwerdeverfahrens 6B_482/2023 wandte sich A.________ mit Eingaben vom 15., 16. und 17. April 2023 ans Bundesgericht. Da diesen Eingaben die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 13. April 2023 beilag, überwies die strafrechtliche Abteilung eine Kopie dieser Eingaben der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung zur Behandlung als Beschwerde gegen die besagte Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wird verzichtet. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen nicht verständlich aufzuzeigen, inwiefern die von der Beschwerdekammer in Strafsachen geforderte Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 StPO rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident i.V., schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli