Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_537/2022
Urteil vom 6. Dezember 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV und kantonale Sozialversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. September 2022 (EL.2022.4).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. November 2022 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. September 2022,
in Erwägung,
dass die Rechtsmitteleingabe unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss und darin in gedrängter Form anzugeben ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass gezielt und sachbezogen auf die Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen ist, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4),
dass die Vorinstanz den Einspracheentscheid des Amtes für Sozialbeiträge Basel-Stadt vom 29. März 2022 bestätigt und festgehalten hat, die Verwaltung habe das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Rückforderung von Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 10'413.- zu Recht abgewiesen und zwei Betreffnisse (EL-Nachzahlung über Fr. 600.- und kantonale Beihilfe in Höhe von Fr. 125.-) zu Recht mit der Rückforderung verrechnet (vgl. E. 5.4 des angefochtenen Urteils),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. November 2022 auf die zu diesem Schluss führenden Erwägungen der Vorinstanz nicht eingeht,
dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Dezember 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Traub