Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_968/2023
Verfügung vom 29. Dezember 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Baur,
Beschwerdegegner,
1. Stadtpolizei Zürich,
Rechtsdienst, Bahnhofquai 3, 8021 Zürich,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Rückzug der Beschwerde (körperliche Untersuchung, Leibesvisitation); Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. November 2023 (UH230245-O/U/GEI).
Erwägungen:
Die Oberstaatsanwaltschaft zog ihre Beschwerde vom 5. Dezember 2023 an das Bundesgericht mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 zurück. Das Verfahren ist somit als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Stadtpolizei Zürich, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Dezember 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier