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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_229/2024  
 
 
Urteil vom 11. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Regelung des persönlichen Verkehrs, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 8. März 2024 (KES 24 61). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 20. Dezember 2023 regelte die KESB Seeland den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner im Juli 2017 geborenen Tochter, indem es einen begleiteten Besuchskontakt von einer Stunde alle vierzehn Tage anordnete. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern am 16. Januar 2024 eine unbegründete Beschwerde. Nach entsprechenden Hinweisen machte er sodann am 18. Januar 2024 eine ergänzende Eingabe. 
Mit Entscheid vom 8. März 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. 
Mit Beschwerde vom 8. April 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde ist auf Französisch und damit in einer Amtssprache verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG), das vorliegende Verfahren wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheides geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer vorgehalten, sich nicht mit den Erwägungen des KESB-Entscheides auseinandergesetzt zu haben. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers stütze sich dieser nicht auf einen singulären Vorfall, bei welchem er in Anwesenheit des Kindes gestürzt sei. Vielmehr habe die KESB basierend auf dem Gutachten und den medizinischen Berichten befunden, dass angesichts des übermässigen Alkoholkonsums unbegleitete Besuche zur Zeit nicht möglich seien. Ausserdem erblicke die KESB im Verhalten gegenüber der Mutter (häusliche Gewalt, Bedrohung) eine zusätzliche Kindeswohlgefährdung, welche die Einschränkung des persönlichen Verkehrs erfordere. Zu all dem äussere sich der Beschwerdeführer nicht. 
 
4.  
In seiner Eingabe an das Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern er seine kantonale Beschwerde sachgerichtet begründet hätte und deshalb auf diese einzutreten gewesen wäre. Er beschränkt sich auf wenige Aussagen direkt zur Sache, indem er festhält, er wolle die Rückkehr zu einem normalen unbegleiteten Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und die KESB sei viel zu weit gegangen bzw. habe es mit den Restriktionen übertrieben. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli