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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_321/2024  
 
 
Urteil vom 3. Juni 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Winterthur-Andelfingen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. April 2024 (PQ240004-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer hatte und hat zahlreiche familienrechtliche Verfahren, in denen er immer wieder bis vor Bundesgericht gelangt. 
Vorliegend geht es um die Frage, ob die KESB Winterthur im Zusammenhang mit einer Gefährdungsmeldung (welche der Beschwerdeführer vor rund einem Jahr beim Bezirksrat eingereicht hatte und von diesem der KESB weitergeleitet worden war) dem Beschwerdeführer explizit hätte mitteilen müssen, dass sie keine Handlungen vornehme bzw. vornehmen könne. 
Der Beschwerdeführer reichte diesbezüglich beim Bezirksrat Winterthur eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein, welche dieser mit Entscheid vom 18. Dezember 2023 abwies mit der Begründung, er (Bezirksrat) habe im Zusammenhang mit der damaligen Weiterleitung die KESB nicht angewiesen, einen Entscheid zu fällen, sondern es ihr überlassen, wie mit der Meldung umzugehen sei; er (Beschwerdeführer) habe die von ihm behauptete Kindeswohlgefährdung schon unzählige Male vorgetragen und die KESB sei jeweils darauf eingegangen, aber vorliegend könne aus den Vorbringen nicht auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung geschlossen werden und die Gefährdungsmeldung erscheine rechtsmissbräuchlich, weshalb die KESB darauf nicht habe reagieren müssen. 
Die gegen den Entscheid des Bezirksrat erhobene Beschwerde schrieb das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. April 2024 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Eingab vom 17. Mai 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Obergericht hat festgehalten, dass der Umgang mit querulatorischen oder rechtsmissbräuchlichen Eingaben in Art. 132 Abs. 3 ZPO geregelt sei, welche in kindesschutzrechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR/ZH zur Anwendung gelange. Daraus ergebe sich, dass querulatorische Eingaben entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Handlungspflichten auslösen würden. Im Übrigen sei die KESB aufgrund des noch vor dem Bezirksgericht Winterthur hängigen Abänderungsverfahrens bezüglich des Scheidungsurteils für die Kindesbelange gar nicht zuständig gewesen. Letztlich bestehe die Besonderheit des vorliegenden Falles darin, dass der Bezirksrat seinerzeit die Gefährdungsmeldung trotz der offensichtlichen Haltlosigkeit der KESB weitergeleitet habe, weil er sich der Unzuständigkeit der KESB zufolge Hängigkeit der Kindesbelange vor dem Bezirksgericht nicht bewusst gewesen sei. 
 
2.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Soweit es im Übrigen um das anwendbare Prozessrecht geht, ist zu beachten, dass dieses im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes für das aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB weitestgehend kantonal geregelt ist und das Bundesgericht kantonales Recht nicht frei, sondern nur auf Willkür hin überprüfen kann (BGE 140 III 385 E. 2.3), was substanziierte Willkürrügen voraussetzt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies gilt selbst dann, wenn das kantonale Recht die Bestimmungen der ZPO für anwendbar erklärt, weil diese alsdann im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen (BGE 139 III 225 E. 2.3; 140 III 385 E. 2.3). 
 
3.  
Wie fast durchwegs in allen früheren Beschwerden setzt sich der Beschwerdeführer auch vorliegend nicht ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinander, sondern er äussert allgemeine Polemik gegen die KESB, die Zürcher Gerichte und gegen eine ganze Reihe von Bundesrichtern. Ferner stellt er über 20 Begehren, die eher Statements darstellen und im Übrigen nicht sachbezogen sind (er fordere Beweis, dass die Bundesrichter in seinem Fall entscheiden dürften; er fordere eine klare Antwort, ob das Bundesgericht seit ein paar Jahren zu einer Privatfirma mutiert sei und ob die Richter jetzt mit ihrem privaten Vermögen haften würden; die Beschwerde müsse von integren Menschen beurteilt werden; etc.). 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli