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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_14/2024  
 
 
Urteil vom 21. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 5D_6/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. März 2024. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Gesuchsteller bewohnen die Liegenschaft U.________-GBB-xxx. Der Gesuchsgegner bewohnte die benachbarte Liegenschaft U.________-GBB-yyy. 
 
B.  
Mit privatrechtlicher Immissionsklage vom 3. Oktober 2016 verlangten die Gesuchsteller von ihrem Nachbarn die Begrenzung der von dessen Grundstück ausgehenden WLAN-Emissionen. Mit Urteil vom 1. März 2023 wies die Amtsgerichtsstatthalterin die Klage ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 18. Januar 2024 nicht ein. Im Kostenpunkt erhoben die Gesuchsteller am 21. Februar 2024 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde, welche das Bundesgericht mit Urteil 5D_6/2024 vom 20. März 2024 abwies, soweit es darauf eintrat (Besetzung: Bundesrichter Herrmann, Präsident; Bundesrichter Hartmann; Bundesrichterin De Rossa). Ferner wies es integriert im Urteil 5D_6/2024 die Ausstandsbegehren gegen die Bundesrichter, welche an den Urteilen 5D_56/2017, 4A_13/2019 und 5D_6/2023 mitgewirkt hatten, ab, soweit diese nicht gegenstandslos waren. 
 
C.  
Mit Revisionsgesuch vom 7. Mai 2024 verlangen die Gesuchsteller, das Urteil 5D_6/2024 sei aufzuheben und über die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sei neu zu befinden. Ferner verlangen sie für das vorliegende Revisionsverfahren den Ausstand von Bundesrichter Hartmann und Bundesrichterin De Rossa. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Für das vorliegende Revisionsverfahren 5F_14/2024 werden ausdrücklich nur gegen Bundesrichter Hartmann und Bundesrichterin De Rossa Ausstandsbegehren gestellt. Da sie am vorliegenden Urteil ohnehin nicht mitwirken, sind die betreffenden Gesuche gegenstandslos. Für die drei weiteren Mitglieder der II. zivilrechtlichen Abteilung (Bundesrichter Herrmann, von Werdt und Bovey) wurden keine Ausstandsbegehren gestellt. Ohnehin können sie am vorliegenden Urteil 5F_14/2024 vorbehaltlos mitwirken (vgl. dazu die auch für die betreffende Frage geltenden Ausführungen in E. 5). 
 
2.  
Die Gesuchsteller hatten für das Verfahren 5D_6/2024 den Ausstand aller Richter beantragt, welche an den Urteilen 5D_56/2017, 4A_13/2019 und 5D_6/2023 mitgewirkt hatten. Soweit dies Richterinnen der I. zivilrechtlichen Abteilung und in den Ruhestand getretene Mitglieder der II. zivilrechtlichen Abteilung betraf, war das Gesuch von vornherein gegenstandslos. Ebenfalls gegenstandslos war es in Bezug auf Bundesrichter von Werdt und Bovey, welche am Urteil 5D_56/2017 mitgewirkt hatten, jedoch am Urteil 5D_6/2024 nicht beteiligt waren. Betroffen war somit einzig Bundesrichter Herrmann, welcher als Abteilungspräsident schon am Urteil 5D_6/2023 mitgewirkt hatte und nunmehr (wiederum in seiner Funktion als Abteilungspräsident) am Urteil 5D_6/2024 mitwirkte. Im Urteil 5D_6/2024 wurde diesbezüglich in E. 1 festgehalten, dass die Mitwirkung an einem früheren Urteil für sich genommen keinen Ausstandsgrund bilde (Art. 34 Abs. 2 BGG) und sich die Begründung für das gegen ihn gestellte Ausstandsbegehren auf eine Schelte am Urteil 5D_6/2023 beschränke. 
 
3.  
Das Revisionsgesuch begründen die Gesuchsteller damit, dass Bundesrichter Herrmann gemäss Art. 37 Abs. 1 BGG nicht am Entscheid über seinen eigenen Ausstand hätte beteiligt sein dürfen und das Urteil 5D_6/2024 deshalb nichtig oder jedenfalls aufzuheben und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde neu zu beurteilen sei (dazu E. 4 und 5). 
Ferner machen die Gesuchsteller geltend, am vorliegenden Revisionsurteil dürften aufgrund von Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG die Gerichtsmitglieder Hartmann und De Rossa nicht mitwirken, weil sie das mit schweren Mängeln behaftete Urteil 5D_6/2024 mitgetragen hätten und deshalb als iudex inhabilis erscheinen würden. Diese Ausstandsbegehren sind indes wie gesagt gegenstandslos (vgl. E. 1). 
 
4.  
Das Revisionsgesuch ist ausschliesslich damit begründet, dass Bundesrichter Herrmann gemäss Art. 37 Abs. 1 BGG am Urteil 5D_6/2024 nicht selbst hätte mitwirken dürfen, weil darin (auch) über seine Befangenheit entschieden worden sei. 
Die Gesuchsteller halten korrekt fest, dass bundesgerichtliche Urteile mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und deshalb ein Mangel bei der Gerichtsbesetzung im Rahmen eines Revisionsbegehrens geltend zu machen ist, wenn das Urteil bereits ergangen ist (Art. 38 Abs. 3 und Art. 121 lit. a BGG). Das Revisionsgesuch ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 46 Abs. 1 lit. a und Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG). Indes ist es unbegründet (dazu E. 5). 
 
5.  
Das Mitwirken an einem früheren Urteil ist für sich genommen kein Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 69 E. 3.1) und bei entsprechenden Ausstandsbegehren kann das abgelehnte Gerichtsmitglied nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der im Sachentscheid integrierten Beurteilung des Ablehungsbegehrens mitwirken (Urteile 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1; 2C_466/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2.3; 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; 2C_590/2016 vom 23. August 2016 E. 2.4; 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.2; 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 4.2; 5A_965/2018 vom 17. September 2019 E. 2.1; 2C_605/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1; 4F_14/2022 vom 21. Juni 2022 E. 2; 4A_264/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2), denn es wird kein separates Ausstandsverfahren im Sinn von Art. 37 BGG durchgeführt, wenn von vornherein kein Ausstandsgrund gegeben ist (Urteile 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1; 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2; 2C_590/2016 vom 23. August 2016 E. 2.4; 5A_533/2016 vom 7. September 2016 E. 1.1; 2F_28/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.1; 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 4.2; 9C_248/2018 vom 19. September 2018 E. 1; 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2; 2C_605/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1; 13Y_1/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1; 13Y_2/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.3). 
Eine solche Konstellation lag im Verfahren 5D_6/2024 vor: Das gegen Bundesrichter Herrmann gestellte Ausstandsgesuch war mit dessen Mitwirken am Urteil 5D_6/2023 und im Übrigen mit einer Schelte am betreffenden Urteil begründet. Damit stand von vornherein kein tauglicher Ausstandsgrund zur Debatte und einem Mitwirken von Bundesrichter Herrmann am Urteil 5D_6/2024, in welchem gleichzeitig auch über den offenkundig nicht bestehenden Ausstandsgrund mitentschieden wurde, stand deshalb nichts im Weg. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Auf die erneuten Ausführungen zu den angeblich gesundheitsschädigenden WLAN-Emissionen könnte ohnehin nicht eingegangen werden, weil die Revision nicht dazu dient, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 
 
7.  
Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli