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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1255/2021  
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess, 
3. D.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Tötung; einfache Körperverletzung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. Juni 2021 (SB190571-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 23. Mai 2019 wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB sowie wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Sodann verpflichtete es A.________, dem Privatkläger B.B.________ Schadenersatz von Fr. 3'500.-- zzgl. 5% Zins ab 18. November 2017 zu bezahlen; im Mehrbetrag verwies es das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses. Zudem verpflichtete es A.________, der Privatklägerin D.________ Fr. 5'000.-- zzgl. 5% Zins ab 18. November 2017 sowie dem Privatkläger B.B.________ Fr. 10'000.-- zzgl. 5% Zins ab 18. November 2017 als Genugtuung zu bezahlen; im Mehrbetrag wies es die Genugtuungsbegehren ab. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung. 
 
B.  
Mit Urteil vom 17. Juni 2021 (sowie mit Nachtragsurteil vom 30. August 2021) sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB sowie wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und setzte eine Probezeit von zwei Jahren fest. Die erstinstanzlichen Dispositiv-Ziffern betreffend Schadenersatz und Genugtuung bestätigte es. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2021 sei mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer 8 (zweitinstanzliche Gerichtsgebühr) aufzuheben. A.________ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Zivilansprüche der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Obergericht des Kantons Zürich sowie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Stellungnahme. D.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. B.B.________ liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch der fahrlässigen Tötung. Er kritisiert die Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig und rügt die Verletzung der Unschuldsvermutung sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör. In rechtlicher Hinsicht macht er geltend, weder die Vermeidbarkeit noch die Voraussehbarkeit in Bezug auf beide von der Vorinstanz geprüfte Todesursachen seien erfüllt.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
1.2.2. Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteil 6B_57/2023 vom 15. Mai 2023 E. 1.2.1 mit Hinweisen).  
 
1.2.3. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Im Berufungsverfahren berücksichtigt es die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_57/2023 vom 15. Mai 2023 E. 1.2.2; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; je mit Hinweisen).  
 
1.2.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei muss die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 mit Hinweisen).  
 
1.2.5. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).  
 
1.2.6. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.3). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war. Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene Gefahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (zum Ganzen: BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 4.3.1, nicht publ. in: BGE 149 IV 42). Ob ein adäquater Kausalzusammenhang zu bejahen bzw. ob von einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs auszugehen ist, betrifft eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht mit voller Kognition prüft (Art. 95 lit. a BGG; BGE 143 II 661 E. 7.1; 142 IV 237 E. 1.5.2 mit Hinweisen). 
 
1.2.7. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird sodann verlangt, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auch vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (sog. hypothetischer Kausalzusammenhang; BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.3).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Dem damals 53-jährigen Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dem damals 79-jährigen C.B.________ am 18. November 2017 im Rahmen einer Auseinandersetzung mindestens drei Schläge ins Gesicht versetzt zu haben. Dadurch habe C.B.________ dort Quetschwunden sowie Hämatome erlitten und sei er seitlich zu Boden gestürzt. Der Beschwerdeführer habe den am Boden liegenden C.B.________ mindestens einen Tritt gegen die Hüfte verpasst sowie ihm einen Schlüsselanhänger aus der Hand gerissen, wodurch C.B.________ eine Hautdurchtrennung an den Fingern der rechten Hand erlitten habe. In der Folge sei C.B.________ wieder aufgestanden und hätten die beiden diskutiert. Danach habe sich der Beschwerdeführer entfernt. C.B.________ sei erneut gestürzt und verstorben.  
 
1.3.2. Die Vorinstanz führt aus, das rechtsmedizinische Gutachten halte fest, C.B.________ sei an einem akuten Herzversagen gestorben. Dieses sei mit grösster Wahrscheinlichkeit Folge einer Lungenarterienfettembolie infolge der Hüftverletzungen gewesen. Indessen könne nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das akute Herzversagen nicht durch die Kreislaufmehrbelastung aufgrund der verbalen sowie tätlichen Auseinandersetzung und einer durch diese hervorgerufene Sauerstoffunterversorgung des Herzmuskels bei vorbestehender Herz-Gefäss-Erkrankung entstanden sei. Die Lungenarterienfettembolie könne in dieser Variante eine nur untergeordnete Rolle gespielt haben.  
Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Streit von C.B.________ aus nahezu nichtigem Grund begonnen worden sei und sich in der Folge in eine wechselseitige, gegenseitig handgreifliche Auseinandersetzung gewandelt habe, bei welcher der Beschwerdeführer selbst aggressiv, dominant und gewaltbereit vorgegangen sei. Sodann erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass die Quetschungen an den Hüften von C.B.________ durch den Beschwerdeführer verursacht worden seien. Entweder/Zum einen, indem er ihn durch die heftigen Schläge zu Fall gebracht und sich dieser beim Sturz die Quetschungen zugezogen habe. Oder/Zum anderen, indem er ihm mindestens einen Tritt in den Hüftbereich versetzt habe, als er bereits am Boden gelegen habe. Ob und welche der Quetschungen vom Sturz oder vom Treten stammten, müsse nicht erstellt werden, da beide Handlungen des Beschwerdeführers dazu geeignet seien, die Verletzungen von C.B.________ hervorgerufen zu haben. Nicht erstellen lässt sich nach der Vorinstanz, dass die Verletzungen nur vom Tritt herrührten. 
 
1.4.  
 
1.4.1. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass C.B.________ an einem akuten Herzversagen starb. Bezugnehmend auf das rechtsmedizinische Gutachten zum Todesfall von C.B.________ vom 1. Juni 2018 prüft die Vorinstanz als Ursache des akuten Herzversagens sowohl eine Lungenarterienfettembolie (infolge von Hüftverletzungen) als auch eine (durch die Auseinandersetzung entstandene) Kreislaufmehrbelastung bei vorbestehender Herz-Gefäss-Erkrankung.  
 
1.4.2. Die Rügen des Beschwerdeführers verfangen nicht. Er argumentiert insofern widersprüchlich, als er einerseits vorbringt, die Vorinstanz lasse den zweiten Sturz von C.B.________ unberücksichtigt, und andererseits ausführt, die Vorinstanz halte fest, C.B.________ sei zweimal zu Boden gegangen und die Quetschungen könnten auch nur durch die beiden Stürze verursacht worden sein. Die Vorinstanz lässt den zweiten Sturz von C.B.________ nicht gänzlich ausser Acht. So erwägt sie, C.B.________ sei zweimal zu Boden gegangen und das Gutachten äussere sich nicht dazu, ob die Verletzungen durch Tritte oder nicht auch (nur) durch die beiden Stürze, einmal auf der einen und einmal auf der anderen Seite, verursacht worden sein könnten. Keine Willkür ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz offen lässt, ob und welche der Quetschungen vom Sturz oder vom Treten stammten. Todesursache war gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten ein akutes Herzversagen, das am ehesten durch eine Lungenarterienfettembolie aufgrund stumpfer Gewalteinwirkung gegen beide Hüften verursacht worden sei. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer dem 79-jährigen C.B.________ im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung Schläge von gewisser Heftigkeit gegen den Kopf verpasste, wodurch dieser zu Boden fiel. Erstellt ist zudem ein Tritt des Beschwerdeführers in den Hüftbereich von C.B.________, als dieser am Boden lag. Der zweite Sturz geschah zwar, als sich der Beschwerdeführer bereits entfernte, jedoch ging diesem unmittelbar die Auseinandersetzung sowie der erste Sturz voraus. Somit ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und entsprechend deren Schlussfolgerung nicht schlechterdings unhaltbar, wonach der Beschwerdeführer die Quetschungen an den Hüften von C.B.________ verursacht habe. Die Auseinandersetzung und der erste Sturz von C.B.________ kann in Bezug auf den zweiten Sturz nicht weggedacht werden bzw. ist mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ursächlich dafür. Sodann war das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, die Hüftverletzungen und folglich den Tod von C.B.________ herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen. Der 79-jährige C.B.________ war deutlich älter als der Beschwerdeführer und ihm körperlich unterlegen. Der Beschwerdeführer konnte dies im Zeitpunkt, als er die Schläge gegen den Kopf von C.B.________ sowie den Tritt in den Hüftbereich des am Boden liegenden C.B.________ ausführte, erkennen bzw. musste dies erkannt haben. Infolgedessen war es für den Beschwerdeführer auch voraussehbar, dass er mit seinem Handeln den betagten C.B.________ entsprechend verletzten konnte, zumal - wie die Vorinstanz zu Recht erwägt - ältere Menschen leichter stürzen und anfälliger für Verletzungen sind bzw. sich dabei massiver verletzen können. An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, dass C.B.________ aus nahezu nichtigem Grund die Auseinandersetzung begann und sich dabei bereits aggressiv verhielt. Der Beschwerdeführer übte die Schläge gegen den Kopf sowie den Tritt in den Hüftbereich erst im Anschluss daran bzw. als C.B.________ bereits am Boden lag aus. Die dadurch entstandenen Verletzungen an den Hüften von C.B.________ sind auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen und ihm zuzurechnen. Hätte sich der Beschwerdeführer pflichtgemäss verhalten und insbesondere die Schläge gegen den Kopf sowie den Tritt in den Hüftbereich unterlassen, so wären die Hüftverletzungen und folglich der Tod von C.B.________ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben. Die Vorinstanz bejaht sowohl den natürlichen als auch den adäquaten Kausalzusammenhang im Zusammenhang mit den Hüftverletzungen zu Recht. Betreffend die Kreislaufmehrbelastung, die gemäss rechtsmedizinischem Gutachten als Ursache des akuten Herzversagens nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, erwähnt die Vorinstanz die bei C.B.________ vorbestehende Herz-Gefäss-Erkrankung. Sie gibt zwar die gutachterliche Feststellung nicht wieder, was unter dieser Herz-Gefäss-Erkrankung zu verstehen ist (ein mit 108 % relativem Herzübergewicht massiv vergrössertes Herz mit schwerer Verkalkung der Herzkranzarterien und der Jahre zuvor operativ angelegten Herzkranzarterienbypässe; aus dem bestehenden Missverhältnis zwischen dem erhöhten Sauerstoffbedarf des zu grossen Herzmuskels und seiner eingeschränkten Durchblutungskapazität resultierende chronische Unterversorgung mit Sauerstoff für das Herz sowie Ersatz der Herzmuskelzellen durch Bindegewebe [sog. Herzmuskelfibrose]). Unerwähnt bleibt überdies die gutachterliche Feststellung, ein solches Herz könne jederzeit - insbesondere in Situationen erhöhter Kreislaufbelastung - seine Funktion einstellen und den Tod aus natürlicher innerer Ursache erklären. Allerdings lässt dies die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als willkürlich ausweisen. Laut r echtsmedizinischem Gutachten ist das akute Herzversagen am ehesten die Folge einer Lungenarterienfettembolie und diese ist - wie bereits ausgeführt - auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Infolgedessen kann auch offenbleiben, inwiefern im Rahmen der nicht mit letzter Sicherheit auszuschliessenden Ursache der Kreislaufmehrbelastung die vorbestehende schwere Herz-Gefäss-Erkrankung sowie der Umstand, dass C.B.________ den Streit aus nahezu nichtigem Grund anfing und er sich dabei aggressiv verhielt, bevor sich eine wechselseitige Auseinandersetzung entwickelte, ins Gewicht fallen würde, und insbesondere, ob dies den Kausalzusammenhang unterbräche.  
Insgesamt erweist sich weder die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Ergebnis als willkürlich noch ist der Schuldspruch der fahrlässigen Tötung bundesrechtswidrig. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der einfachen Körperverletzung. Die ihm zurechenbaren Verletzungen würden die Schwelle zur Tätlichkeit nicht überschreiten. Es sei nicht davon auszugehen, dass diese Verletzungen Schmerzen verursacht sowie eine Behandlung notwendig gemacht hätten.  
 
2.2. Die Vorinstanz bejaht sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung. Sie erachtet die Schwelle zur Tätlichkeit aufgrund der durch den Beschwerdeführer verursachten Hämatome im Gesicht sowie Rissquetschwunden an der Hand von C.B.________ als überschritten. In Bezug auf die Prellungen an den Hüften lässt die Vorinstanz diese Frage offen.  
 
2.3. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben.  
Das Bundesgericht hat sich zur Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit in seiner Rechtsprechung bereits ausführlich geäussert (BGE 134 IV 189 E. 1.1 bis 1.4 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.4. Gemäss den willkürfreien und für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) fügte der Beschwerdeführer C.B.________ durch drei Schläge ins Gesicht Hämatome sowie durch Entreissen eines Schlüssels Rissquetschwunden an der rechten Hand zu. Ein Hämatom wird durch Verletzung der Blutgefässe und Blutausfluss gebildet. Bereits das gilt als Körperverletzung (BGE 119 IV 25 E. 2a; Urteile 6B_1217/2018 vom 7. Juni 2019 E. 9.3; 6B_245/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.2). Das Verhalten des Beschwerdeführers führte zu einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf den damals 79-jährigen C.B.________. Zwar sind die objektiven Verletzungsfolgen nicht sehr erheblich und überschreiten sie die Grenze zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung nur knapp. In einem Grenzfall, wie dies vorliegend der Fall ist, weicht das Bundesgericht nur mit einer gewissen Zurückhaltung von der Auffassung der Vorinstanz ab (BGE 134 IV 189 E. 1.3; 129 IV 1 E. 3.2; 127 IV 59 E. 2a/bb; je mit Hinweisen). Die Bejahung des subjektiven Tatbestandes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Notwehr befasst sich der Beschwerdeführer nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist rechtens.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da dessen Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdegegner 2 und der Beschwerdegegnerin 3 nicht zuzusprechen, da ihnen keine Kosten für eine Rechtsvertretung erwachsen sind und auch keine besonderen Verhältnisse, welche ausnahmsweise eine Parteientschädigung rechtfertigen könnten, geltend gemacht werden (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Häusermann, wird aus der Bundesgerichtskasse für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Meier