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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_325/2024  
 
 
Urteil vom 28. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Rolf Wüthrich, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Kamm, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.01.________, 
2. B.02.________, 
3. B.03.________, 
4. B.04.________, 
5. B.05.________, 
6. B.06.________, 
7. B.07.________, 
8. B.08.________, 
9. B.09.________, 
10. B.10.________, 
11. B.11.________, 
12. B.12.________, 
13. B.13.________, 
14. B.14.________, 
15. B.15.________, 
16. B.16.________, 
17. B.17.________, 
18. B.18.________, 
19. B.19.________, 
20. B.20.________, 
21. B.21.________, 
22. B.22.________, 
23. B.23.________, 
24. B.24.________, 
25. B.25.________, 
26. B.26.________, 
27. B.27.________, 
28. B.28.________, 
29. B.29.________, 
30. B.30.________, 
31. B.31.________, 
32. B.32.________, 
33. B.33.________, 
34. B.34.________, 
35. B.35.________, 
36. B.36.________, 
37. B.37.________, 
38. B.38.________, 
39. B.39.________, 
40. B.40.________, 
41. B.41.________, 
42. B.42.________ sel., 
Rechtsnachfolger: B.41.________, vgt., 
43. B.43.________, 
44. B.44.________, 
45. B.45.________, 
46. B.46.________, 
47. B.47.________, 
48. B.48.________, 
49. B.49.________, 
50. B.50.________, 
51. B.51.________, 
52. B.52.________, 
53. B.53.________, 
54. B.54.________, 
55. B.55.________, 
56. B.56.________, 
57. B.57.________, sel., 
Rechtsnachfolgerin: B.56.________, vgt., 
alle vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Peter Reetz und/oder Rechtsanwältin Carmen Honegger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Miteigentum; Grunddienstbarkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. April 2024 (LF230055-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner sind Eigentümer verschiedener Grundstücke der Überbauung C.________ in U.________. Zudem sind sie alle Miteigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. vvv. Zugunsten dieses Grundstücks und zulasten der Grundstücke Kat.-Nr. www, xxx, yyy und zzz besteht eine Grunddienstbarkeit mit der Umschreibung "Fortbestandsrecht für Abstellplätze". 
Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 an das Bezirksgericht Affoltern verlangten die Beschwerdegegner, den Beschwerdeführer im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, das Blockieren der Aussenabstellplätze Nr. 1 bis 17 auf den Grundstücken Kat.-Nr. www, xxx, yyy und zzz zu unterlassen und die dort abgestellten Fahrzeuge ohne Nummernschilder und die dort angebrachten Schilder mit der Aufschrift "vermietet" zu beseitigen, unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB. Mit Urteil vom 24. Juli 2023 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab. 
Dagegen erhoben die Beschwerdegegner mit Eingabe vom 7. August 2023 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 22. April 2024 hiess das Obergericht die Berufung und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gut und es setzte den Beschwerdegegnern eine Frist zur Einreichung der Prosequierungsklage. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Kamm, hat die eingereichten Exemplare der Beschwerde nicht unterschrieben. Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 hat das Bundesgericht Rechtsanwalt Kamm aufgefordert, die Beschwerde zu unterzeichnen (Art. 42 Abs. 5 BGG). Am 24. Mai 2024 (Postaufgabe) hat Rechtsanwalt Kamm eine weitere Sendung eingereicht, die ein von ihm unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde enthält. 
 
2.  
Die Sendung vom 24. Mai 2024 ist innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt. Die darin enthaltene Beschwerde ist mit derjenigen vom Vortag inhaltlich identisch. Es erübrigt sich folglich, den Eingang eines unterzeichneten Exemplars der Beschwerde vom 23. Mai 2024 bzw. den Ablauf der zur Unterzeichnung angesetzten Frist abzuwarten. 
 
 
3.  
Das angefochtene Urteil betrifft eine vorsorgliche Massnahme. Demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer erhebt keine Verfassungsrügen. Die Beschwerde ist teilweise schwer verständlich und erschöpft sich in einer Darlegung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht, wobei der Beschwerdeführer im Kern geltend macht, es stünden genügend Parkplätze für die Spitex etc. zur Verfügung. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg