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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_511/2022  
 
 
Urteil vom 27. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, 
Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Fahreignungsabklärung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, 
vom 4. August 2022 (VB.2022.00332). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A.________ mit Verfügung vom 24. November 2021 vorsorglich per sofort und für unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen den Führerausweis. Weiter ordnete es eine Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an, wobei das Gutachten innert sechs Monaten einzureichen sei. Nachdem A.________ dagegen Einsprache erhoben hatte, hob das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 die Verfügung vom 24. November 2021 auf, ordnete aber erneut an, A.________ müsse sich einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 unterziehen und das Gutachten müsse bis spätestens 2. Juni 2022 eingereicht werden. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werde vom tatsächlichen Vorhandensein des vermuteten Fahreignungsmangels ausgegangen und es werde ohne weiteres rechtliches Gehör der definitive Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung. 
Dagegen erhob A.________ Rekurs, welcher die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Mai 2022 abwies. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. A.________erhob dagegen Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. August 2022 abwies. Es führte zusammenfassend aus, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer Drogen konsumiere, weshalb seine Fahreignung zu Recht angezweifelt werde. Ein Nachweis, dass er tatsächlich Drogen konsumiere und dies in einer Art und Weise, die seine Fahreignung beeinträchtige, sei vorliegend nicht erforderlich. Vielmehr müsse dieser Verdacht im Rahmen der veranlassten verkehrsmedizinischen Untersuchung abgeklärt werden. 
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A.________ mit Verfügung vom 22. Juni 2022 den Führerausweis vorsorglich per sofort und für unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht. Dagegen erhob A.________ Einsprache. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 23. September 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Das Verwaltungsgericht legte in seiner Begründung dar, weshalb die Fahreignung des Beschwerdeführers im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abzuklären ist. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und vermag nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Ausnahmsweise ist auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli