Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_322/2024  
 
 
Urteil vom 30. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, 
2. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
 
Gegenstand 
Aufschub des Strafvollzugs, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 12. Februar 2024 (SK 23 245). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Urteil vom 2. März 2022 stellte das Obergericht des Kantons Bern die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. März 2021 hinsichtlich des Schuldspruchs gegen A.________ wegen mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte fest. Weiter sprach es ihn des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und verurteilte ihn deswegen und gestützt auf den bereits rechtskräftigen Schuldspruch zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten. Das Strafurteil vom 2. März 2022 erwuchs in Rechtskraft.  
 
A.b. Am 20. Juli 2022 bot das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste, den Verurteilten per 19. September 2022 zum Antritt der genannten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten auf. Am 25. August 2022 beantragte der Verurteilte, der Strafvollzug sei bis zum Vorliegen seiner Hafterstehungsfähigkeit, mindestens jedoch um 12 Monate, aufzuschieben. Am 13. Januar 2023 stellte er zudem ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.  
 
A.c. Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 wies das kantonale Amt für Justizvollzug die Gesuche des Verurteilten um Vollzugsaufschub und unentgeltliche Rechtspflege ab und bot ihn (neu) zum Strafantritt per 27. Februar 2023 im Regionalgefängnis Bern vor, mit anschliessender Überweisung auf die Bewachungsstation des Inselspitals Bern. Eine vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern am 14. April 2023 kostenfällig ab.  
 
B.  
 
B.a. Den Entscheid der kantonalen Sicherheitsdirektion zog der Verurteilte am 17. Mai 2023 mit Beschwerde an das kantonale Obergericht weiter. Er beantragte die Aufhebung des Entscheides vom 14. April 2023 und die Aussetzung des Strafvollzugs bis zum Vorliegen seiner Hafterstehungsfähigkeit, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das kantonale Amt für Justizvollzug zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Verurteilte, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm für das Verfahren vor dem Obergericht die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen.  
 
B.b. Mit Beschluss vom 12. Februar 2024 wies das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, die Beschwerde ab. Es wies auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und erlegte dem Verurteilten die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.-- auf.  
 
C.  
Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 12. Februar 2024 gelangte der Verurteilte mit Beschwerde vom 14. März 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Aussetzung des Strafvollzuges "bis zum Vorliegen der Hafterstehungsfähigkeit". 
Am 22. März 2024 gingen die kantonalen Akten beim Bundesgericht ein. Mit Verfügung vom 26. März 2024 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid betrifft eine Frage des Strafvollzugs und kann somit mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (vgl. Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist als verurteilte Person hierzu legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Auf die Beschwerde ist im Grundsatz und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 
 
2.  
Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst Folgendes: 
Aus den Akten ergebe sich, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers über längere Zeit hinweg erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Die kantonale Vollzugsbehörde habe deshalb am 4. Oktober 2022 eine Expertin mit der medizinischen Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers beauftragt. Die Expertin habe in ihrer medizinischen Beurteilung vom 22. November 2022 folgende Diagnosen gestellt: " (1) Niereninsuffizienz multifaktoriell, dialysepflichtig, (2) koronare Herzkrankheit (drei Gefässerkrankungen), (3) AV Block 3. Grades mit Implantation eines Schrittmachers und (4) Short Barrett Ösophagus". Sie habe ausgeführt, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers chronischer Natur seien und einen Schweregrad aufwiesen, die seinen Alltag einschränkten. Er sei nicht fähig, den Strafvollzugsalltag ohne besondere Vorkehrungen zu bewältigen. Die Frage, ob ein Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung aus medizinischer Sicht aktuell verantwortbar sei, habe sie verneint. Zur Begründung habe sie ausgeführt, dass die chronischen Erkrankungen ("Herz und Speiseröhre") zwar unterdessen "stabil" hätten "eingestellt" werden können. Bezüglich der Nierenfunktion sei jedoch nicht davon auszugehen gewesen, dass die Situation über die Dauer der Strafe stabil bliebe; es hätte auch eine akute Verschlechterung eintreten können. Weiter habe die Expertin ausgeführt, dass im Strafvollzug irreversible Schädigungen oder gar der Tod des Beschwerdeführers zu befürchten gewesen seien, und zwar durch den Umstand, dass die schwer eingeschränkte Nierenfunktion im Strafvollzug nicht jederzeit hätte überwacht werden können. Auf die Frage hin, ob diese Einschätzung zeitlich befristet oder unbefristet gelte, habe sie festgestellt, diese gelte, solange sich die Situation bezüglich der Dialysepflicht nicht ändere. Die Frage, wann eine Neubeurteilung spätestens stattfinden sollte, habe sie wie folgt beantwortet: Eine Neubeurteilung sei möglich, wenn eine Nierentransplantation erfolge. 
Aufgrund der Dialyse, die dreimal wöchentlich habe durchgeführt werden müssen, sei damals, aus Sicht der Expertin, eine Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Institution des (ordentlichen) Freiheitsentzugs nicht möglich gewesen; dies auch aufgrund des damit verbundenen logistischen Aufwands. Aus medizinischer Sicht stelle eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz laut Expertin eine schwere Erkrankung dar. Auch wenn bisher "keine spezifischen Einschränkungen" bestanden hätten, sei ihr der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers als geschwächt erschienen. Zwar habe im November 2022 bereits die Aussicht auf eine Nierentransplantation bestanden. Zu berücksichtigen sei aber auch gewesen, dass sich sein Zustand hätte verschlechtern können, bevor ein geeignetes Organ gefunden worden wäre. 
Weiter erwägt die Vorinstanz, seit der medizinischen Beurteilung durch die Expertin im November 2022 habe sich die Situation aufgrund der am 3. Dezember 2022 erfolgten Nierentransplantation wesentlich verändert. Insbesondere sei damit die medizinische Dialyse-Notwendigkeit entfallen. Wie auch die Expertin festgestellt habe, rechtfertige sich aufgrund dessen eine Neubeurteilung der Straferstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Im April 2023 hätten sämtliche ärztlichen Kontrolltermine stattgefunden. Den Akten lasse sich nichts entnehmen, was auf (gravierende) Komplikationen im postoperativen Verlauf hindeutete. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Sprechstundenbericht vom 28. August 2023 könne in dieser Hinsicht einzig entnommen werden, dass sich im Verlauf des letzten halben Jahres im rechten Unterbauch eine "ausgeprägte Vorwölbung der Bauchwand" (im rechten unteren Quadranten) entwickelt habe. Seine Ärzte hätten deshalb einen "Aufbau der Bauch- und Rumpfmuskulatur mit 5x wöchentlichen Trainingsübungen, regelmässige Physiotherapie sowie eine dezente Gewichtsabnahme" empfohlen. Diese ärztlichen Empfehlungen liessen sich ohne Weiteres auch im Strafvollzug umsetzen. Im Übrigen werde im Sprechstundenbericht vom 28. August 2023 festgehalten, dass eine nächste Verlaufskontrolle in vier Monaten vorgesehen gewesen sei, was wiederum auf das Fehlen eines akuten gesundheitlichen Problems hindeute bzw. "eindeutig für einen stabilen Verlauf" spreche. Andere Komplikationen, welche auf Hafterstehungsunfähigkeit schliessen liessen, seien den Akten nicht zu entnehmen. 
Weiter habe der Beschwerdeführer ein privates "ärztliches Gutachten" eingereicht. Der berichtende Arzt führe darin aus, dass er den Beschwerdeführer seit über zwei Jahren "regelmässig in der Sprechstunde" wegen einer "schlafbezogenen Atmungsstörung" sehe. Weiter habe der Arzt die "Betreuung und medikamentöse Behandlung nach erfolgreicher Nierentransplantation" als "relativ komplex" bezeichnet, "in der Gratwanderung zur Vermeidung von Abstossungen sowie zur Vermeidung von Infektionen". Jegliche Infektion führe gemäss den ärztlichen Ausführungen "zusätzlich zu Entzündung sowie zu vermehrten Gefahren und damit auch vermehrt zu Thrombosen und Embolien". Die häufigsten Infektionen in der Gesellschaft seien respiratorische Infektionen. Den besten Schutz davor bilde "die konsequente Vermeidung von Tröpfchenexposition/von Ausatemluft, z.B. durch Maskentragen bzw. Vermeidung von nahen Kontakten mit Mitmenschen". In der Summe der seiner Ansicht nach "wirklich komplexen Erkrankungen" stufe der Arzt "eine sinnvolle Durchführung eines Strafvollzugs in Form einer normalen Haftsituation als gesundheitlich enorm problematisch" ein. "Bei sich zu Hause", wohin sich der Beschwerdeführer gemäss seiner Beschreibung sehr zurückgezogen habe und wo er "körperliche Leistungsfähigkeit im Sinn von Rehabilitation, Erholung und Fitness ausüben" könne, bestehe laut Privatgutachten "keine Gefahr von Kontakten mit Infektgefahr für respiratorische Infekte". Auch habe der Beschwerdeführer "zu Hause einen ungestörten Schlaf". 
Das Privatgutachten des Beschwerdeführers äussere erhebliche Bedenken für den Fall eines "normalen" Strafvollzuges. Dass ein solcher hier nicht angemessen wäre, hätten auch die kantonalen Vorinstanzen bereits festgestellt. Stattdessen sei der Beschwerdeführer unmittelbar nach Eintritt in die Vollzugsinstitution einer eingehenden ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, in deren Rahmen die medizinisch indizierten Interventionen und allfällige Vollzugsanpassungen ("Entbindung von der Arbeitspflicht, getrennte Unterbringung, Sonderregelung betreffend Einnahme der Mahlzeiten, Unterbringung in einer alternativen Einrichtung als ultima ratio") festgelegt werden könnten. Entsprechend sei in der streitigen Verfügung vom 20. Januar 2023 des Amts für Strafvollzug ausdrücklich vorgesehen, dass der Beschwerdeführer sofort, nämlich gleichentags nach Vollzugsantritt, auf die Bewachungsstation des Inselspitals Bern zu überführen sei, wo die entsprechenden Abklärungen getroffen werden könnten. 
Was die Infektionsgefahr anbelangt, räume auch das Privatgutachten ein, dass einem Infektionsrisiko beispielsweise mit dem Tragen von Gesichtsmasken und dem Vermeiden von nahen Kontakten zu anderen Menschen begegnet werden könne. Inwiefern dies im hier vorgesehenen Vollzugsregime nicht umgesetzt werden könnte bzw. inwiefern in dieser Hinsicht die Situation in Freiheit wesentlich anders aussähe als im Vollzug, sei nicht ersichtlich, zumal den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und den damit einhergehenden Risiken - zunächst durch die Zuweisung an das Inselspital mit entsprechend geschultem Fachpersonal - nach Ansicht des Obergerichtes "ohne Weiteres begegnet" werden könne. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, er sei weiterhin gesundheitlich stark angeschlagen. Zwar habe er sich Anfang Dezember 2022 einer Nierentransplantation unterzogen, die "glücklicherweise soweit gut verlaufen" sei. Im jetzigen Stadium sei es jedoch "wichtig, dass die neue Niere nicht abgestossen" werde, und ein Infekt müsse unbedingt vermieden werden. Er habe starke Medikamente einnehmen müssen, um eine Abstossung der implantierten Niere zu verhindern. Ein Strafvollzug sei nach wie vor medizinisch unmöglich. Er habe "Probleme mit beiden Händen", eine starke Anspannung im ganzen Körper, leide unter Zittern (Tremor), und am 21. Dezember 2023 sei eine erste Bauchdeckenoperation zur Behebung einer Hernie durchgeführt worden, eine zweite sei auf Mitte März 2024 geplant. Im Falle einer Untersuchung bzw. Behandlung im Inselspital drohe ihm eine erhöhte Infektionsgefahr. Zwar kaufe er selber in Läden ein. Dabei könne er "die Nähe und den Kontakt zu Menschen" jedoch "klar steuern". Demgegenüber drohe ihm im Inselspital ein stark erhöhtes Infektionsrisiko, zumal dort "die Patienten sowie Krankenpfleger-/innen und Ärzte" frei verkehrten. Die Möglichkeit eines alternativen Vollzuges im Sinne von Art. 80 StGB sei "nicht von Belang", da vorher sein Gesundheitszustand überprüft werden müsste, was hier nicht erfolgt sei. Damit habe die Vorinstanz "Recht verletzt". 
 
4.  
 
4.1. Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten aufgrund des StGB ausgefällten Urteile (Art. 372 Abs. 1 StGB). Sie gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen (Art. 372 Abs. 3 StGB). Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren (Art. 439 Abs. 1 StPO).  
Die Menschenwürde des Gefangenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern (Art. 74 StGB). Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen (Art. 76 Abs. 1 StGB). Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (Art. 76 Abs. 2 StGB). Im Normalvollzug verbringt der Gefangene seine Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt (Art. 77 StGB). 
Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 75 Abs. 1 StGB). Die Anstaltsordnung sieht vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung (Art. 75 Abs. 3 StGB). Wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen es erfordert, darf von den für den Vollzug geltenden Regeln zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden (Art. 80 Abs. 1 lit. a StGB). Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt (Art. 80 Abs. 2 StGB). Der Vollzug von Strafen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden (Art. 92 StGB). 
 
4.2. Sofort zu vollziehen sind rechtskräftige Freiheitsstrafen bei Fluchtgefahr oder erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit (Art. 439 Abs. 3 StPO). Ansonsten sind Freiheitsstrafen nach der hier massgebenden bernischen Verordnung vom 22. August 2018 über den Justizvollzug (JVV/BE; BSG 341.11) in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils anzutreten (Art. 23 Abs. 1 JVV/BE). Gemäss dem bernischen Gesetz vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (JVG/BE; BSG 341.1) kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe aus wichtigen Gründen aufgeschoben oder unterbrochen werden (Art. 17 Abs. 1 JVG/BE). Als wichtige Gründe gelten gemäss Art. 17 Abs. 2 JVG/BE namentlich ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse (lit. a) oder die vollständige Hafterstehungsunfähigkeit (lit. b).  
Beim Entscheid über einen Vollzugsaufschub oder Vollzugsunterbruch sind die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (Art. 17 Abs. 3 JVG/BE). Die Vollzugsbehörde kann erwachsene Eingewiesene im Strafvollzug in eine andere Vollzugseinrichtung verlegen, wenn ihr Zustand dies notwendig macht oder ihre Behandlung dies erfordert (Art. 18 Abs. 1 lit. a-b JVG/BE). Der Vollzug ist so auszugestalten, dass er den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich entspricht, die Betreuung der Eingewiesenen gewährleistet und schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenwirkt (Art. 22 Abs. 1 lit. a-c JVG/BE). Zu den "weiteren Vollzugseinrichtungen" gehört im Kanton Bern die Bewachungsstation am Berner Inselspital. Diese dient der Unterbringung und Versorgung von somatisch oder psychisch kranken Eingewiesenen, die aus Sicherheitsgründen nicht in ein anderes Spital eingewiesen werden können (Art. 13 Abs. 1 JVV/BE). Die ärztliche Leitung der Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin des Inselspitals ist für die medizinische Versorgung der Eingewiesenen und die Koordination der Zusammenarbeit mit anderen Stellen im medizinischen Bereich zuständig (Art. 13 Abs. 2 JVV/BE). 
Die Vollzugseinrichtungen sorgen mit einer ausreichenden medizinischen Versorgung für die körperliche und geistige Gesundheit der Eingewiesenen (Art. 61 Abs. 1 JVV/BE). Die medizinische Versorgung wird durch den Gesundheitsdienst der jeweiligen Vollzugseinrichtung und die dort zuständigen Ärztinnen und Ärzte sichergestellt, die an das Berufsgeheimnis gebunden sind (Art. 61 Abs. 2 JVV/BE). Der Standard der medizinischen Versorgung hat dem Standard ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu entsprechen (Art. 61 Abs. 3 JVV/BE). Für die Eingewiesenen besteht keine freie Arztwahl (Art. 61 Abs. 4 JVV/BE). Sie haben die notwendigen Massnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen und den Anordnungen der Ärztin oder des Arztes, des Gesundheitsdienstes und des Personals der Vollzugseinrichtung Folge zu leisten (Art. 62 JVV/BE). Rezeptpflichtige Arzneimittel werden gestützt auf eine Verordnung der Ärztin oder des Arztes der Vollzugseinrichtung abgegeben (Art. 63 VV/BE). Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt für die Durchführung von Präventionsmassnahmen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten (Art. 64 Abs. 1 JVV/BE). 
 
4.3. Als "Hafterstehungsfähigkeit" wird - gemäss der Richtlinie 17ter.0 vom 25. November 2016 der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit (Richtlinie SSED 17ter.0, abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed) - die Fähigkeit eines Menschen bezeichnet, in einer Einrichtung des Freiheitsentzuges oder einer anderen geeigneten Vollzugseinrichtung leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere oder ernsthafte Gefahr für die Gesundheit bzw. das Leben der inhaftierten Person darstellt (Richtlinie SSED 17ter.0, Ziff. 1; vgl. Marc Graf, in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl., Basel 2022, S. 308). Die medizinische Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit erfolgt durch eine vertrauensärztliche Person, die durch die zuständige Entscheidbehörde bestimmt wird. Aus medizinischer Sicht handelt es sich dabei um eine Begutachtung (Richtlinie SSED 17ter.0, Ziff. 2 Abs. 2). Die medizinische Beurteilung hat sich darauf zu beschränken, die Folgen einer konkreten Haftform in einer bestimmten Vollzugseinrichtung auf die körperliche und psychische Gesundheit einer inhaftierten Person möglichst konkret sowie in einer für den medizinischen Laien verständlichen Sprache darzulegen. Sie soll Möglichkeiten aufzeigen, wie dem Risiko einer gesundheitlichen Schädigung aus medizinischer Sicht bestmöglich entgegengewirkt werden kann, z.B. durch entsprechende Therapien oder Anpassungen des Haftregimes (Richtlinie SSED 17ter.0, Ziff. 3.3.2 Abs. 2-3).  
Ob Hafterstehungsfähigkeit vorliegt oder nicht, ist hingegen eine Rechtsfrage und kein ärztlich-medizinischer Befund. Diese wird - aufgrund einer Rechtsgüterabwägung von medizinischen Faktoren einerseits und dem Straf-, Behandlungs- sowie Sicherheitsanspruch des Staates andererseits - durch die Vollzugsbehörde geprüft (Richtlinie SSED 17ter.0, Ziff. 2 Abs. 3, Ziff. 3.1 Abs. 2-3; vgl. Graf, a.a.O., S. 231 f.; Martino Imperatori, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 372 N. 11). Liegt für die zuständige Vollzugsbehörde ein Fall von Hafterstehungsunfähigkeit vor, kann die Sanktion in einer sogenannten abweichenden Vollzugsform (gemäss Art. 80 StGB) vollstreckt werden. Nur im Falle einer sogenannten "totalen Straferstehungsunfähigkeit" wird der Vollzug ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gemäss Art. 92 StGB unterbrochen (Richtlinie SSED 17ter.0, Ziff. 2 Abs. 4).  
Liegen bei Inhaftierten erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, können gemäss Ziffer 4 der Richtlinie SSED 17ter.0 ("angepasster Vollzug infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen") folgende Massnahmen angeordnet und umgesetzt werden, um den Strafvollzug zu ermöglichen bzw. weiterzuführen: Bestehen im Vorfeld des Vollzugsantritts medizinische Gründe, die gegen einen Normalvollzug sprechen, ist anhand einer Vorabklärung zu prüfen, ob durch eine Modifizierung des Strafvollzugsregimes (z.B. Absehen von der Arbeitspflicht) der Straf- oder Massnahmenantritt dennoch erfolgen kann (lit. a). Weiter kommen in Frage: Anpassungen des Haft- und Vollzugsregimes innerhalb einer Einrichtung des Justizvollzugs mit Einwilligung der Leitung der Vollzugseinrichtung (lit. b); die Versetzung in eine im Einzelfall besser geeignete Einrichtung des Justizvollzugs (lit. c); die vorübergehende Verlegung in eine medizinische Einrichtung ohne Bewilligung eines Strafunterbruchs (lit. d); oder die Anordnung einer abweichenden Vollzugsform gestützt auf Art. 80 StGB, etwa die Einweisung in eine privat geführte Institution oder der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion mittels Electronic Monitoring (lit. e). Von totaler Haft- bzw. Straferstehungsunfähigkeit wird in der Regel nur in den schwerwiegendsten Fällen ausgegangen (vgl. Graf, a.a.O., S. 231 f.). 
 
4.4. Pflege und Heilung eines kranken Strafgefangenen haben gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich im Rahmen eines - nötigenfalls modifizierten - Strafvollzugs zu erfolgen. Nur falls die erforderlichen medizinischen Massnahmen im Gefängnis oder einer alternativen Vollzugseinrichtung undurchführbar sind bzw. eine ärztliche Behandlung im Spital bzw. in der medizinischen Abteilung einer Vollzugseinrichtung wirkungslos oder unmöglich ist, kommt ein Strafaufschub in Frage. Im Falle von klaren Anzeichen für Hafterstehungsunfähigkeit oder auf Antrag der verurteilten Person hin wird bei Antritt des Strafvollzugs eine eingehende medizinische Untersuchung durchgeführt, in deren Rahmen eine allfällige Medikation oder andere medizinisch indizierte Interventionen festgelegt werden. Schweren somatischen oder psychischen Beschwerden und Auffälligkeiten kann nötigenfalls auch durch die Unterbringung in einer vom Normalvollzug abweichenden Spezialabteilung Rechnung getragen werden.  
Nur wenn dies nach Einschätzung des für die Eintrittsmusterung verantwortlichen ärztlichen Personals nicht ausreicht, um den regulären Vollzug durchzuführen, liegt grundsätzlich ein (Normal-) Vollzugshindernis vor. Selbst dann besteht aber immer noch die Möglichkeit eines modifizierten Vollzugs gemäss Art. 80 StGB bzw. einer Einweisung in eine "andere geeignete Einrichtung" (im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StGB), worunter, neben Spitälern und medizinischen Rehabilitationseinrichtungen aller Art, auch Heime für Behinderte, Invalide oder Betagte in Frage kommen können (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 7B_932/2023 vom 10. Januar 2024 E. 2.1.1; 6B_683/2022 vom 24. August 2022 E. 1.1.1; 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3; zum Ganzen: Cornelia Koller, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 92 N. 11 und Art. 80 N. 11; dies. in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl., Basel 2022, S. 83 f.; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 3 Rz. 36 und 70; Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021 Art. 80 N. 3-5).  
 
4.5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schränken das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitsgrundsatz den Ermessensspielraum der kantonalen Vollzugsbehörde hinsichtlich eines längeren Aufschubs des Strafvollzugs erheblich ein. Dieser zieht für die betroffene Person in der Regel immer eine schwere Belastung nach sich, wobei die individuelle Strafempfindlichkeit von den jeweiligen persönlichen Verhältnissen abhängt. Eine rechtskräftig verhängte Sanktion ist die gesetzliche Folge der Straftat und kann im Vollzugsverfahren als solche nicht mehr gerügt werden, auch wenn sie für den Verurteilten zu einer gewissen Härte führt, etwa wenn sie mit gesundheitlichen Belastungen oder Nachteilen verbunden ist (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.2.2; 136 IV 97 E. 5.1-5.2; je mit Hinweisen).  
Eine Vollzugsunterbrechung bzw. ein andauernder Aufschub des Vollzugsantritts ist (im Lichte von Art. 80 und Art. 92 StGB) nur zulässig, wenn die verurteilte Person auf unbestimmte Zeit, zumindest aber über eine längere Zeitdauer hinweg, straferstehungsunfähig ist, und zwar sowohl im Rahmen des Normalvollzuges, als auch unter Berücksichtigung anderer geeigneter Vollzugseinrichtungen (wie geschlossene Abteilungen von Spitälern oder spezialisierte Pflegeeinrichtungen und Heime). Die blosse Möglichkeit, dass der Strafvollzug die Gesundheit oder das Leben einer verurteilten Person gefährden könnte, genügt grundsätzlich nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Hiefür wäre eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit zu verlangen, dass auch ein modifizierter Strafvollzug Leben oder Gesundheit der betroffenen Person in dem Ausmass gefährdet, dass die Vollzugsbedingungen einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BV nahe kämen. Die Vollzugsbehörde hat dabei eine Abwägung zwischen den tangierten öffentlichen und privaten Interessen zu treffen, die neben den medizinischen Gesichtspunkten auch der Art und Schwere der begangenen Tat und der Dauer der Strafe Rechnung zu tragen hat. Ein dauerhafter Aufschub des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe kommt mithin nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht (BGE 136 IV 97 E. 5.1; 108 la 69 E. 2b-c; 106 IV 231 E. 7a). 
 
4.6. Bei der Beurteilung einer dauerhaften vollzugsrechtlichen Straf- bzw. Hafterstehungsunfähigkeit im Sinne von Art. 80 bzw. 92 StGB prüft das Bundesgericht die Rechtsanwendung durch die kantonalen Instanzen grundsätzlich mit voller Kognition für bundesrechtlich normierte Rechtsfragen (Art. 95 lit. a BGG). Es greift in den Vollzugsentscheid der kantonalen Behörden nur ein, wenn diesem ein Ermessensmissbrauch zugrunde liegt (BGE 136 IV 97 E. 4 mit Hinweisen). Die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 148 IV 38 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Auch die Anwendung von (subsidiärem) kantonalem Strafvollzugsrecht prüft das Bundesgericht nur auf Willkür (Art. 95 BGG; vgl. BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
5.  
 
5.1. Die Ansicht der Vorinstanz, es bestehe beim Beschwerdeführer derzeit keine andauernde Straferstehungsunfähigkeit mehr, welche den Strafvollzug auch in einem angepassten medizinischen Setting weiterhin ausschlösse, hält vor dem Bundesrecht stand und beruht auf sachlich nachvollziehbaren Tatsachenfeststellungen (Art. 80 Abs. 1 lit. a und Art. 372 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Auch das subsidiäre kantonale Vollzugsrecht wurde willkürfrei angewendet (Art. 17 Abs. 2-3 und Art. 22 Abs. 1 lit. a-c JVG/BE sowie Art. 23 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1-3 JVV/BE i.V.m. Art. 95 BGG). Ein Ermessensmissbrauch ist nicht dargetan.  
 
5.2. Das Obergericht legt willkürfrei und gestützt auf entsprechende medizinische Berichte dar, dass die Nierentransplantation beim Beschwerdeführer am 3. Dezember 2022 erfolgreich durchgeführt werden konnte und seither keine Dialyse-Notwendigkeit mehr besteht. Aus diversen Sprechstundenberichten seit 19. Dezember 2022 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zwar weiterhin unter gewissen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide. Sein Gesundheitszustand sei nun jedoch seit ca. anderthalb Jahren stabil.  
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht neu geltend, wegen seiner bereits vorinstanzlich festgestellten "Vorwölbung in der Bauchdecke" habe er sich am 21. Dezember 2023 einer Bauchdeckenoperation unterzogen. Eine weitere Bauchdeckenoperation sei Mitte März 2024 geplant gewesen. Es kann offenbleiben, inwieweit es sich bei diesen Vorbringen um unzulässige Noven handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Selbst wenn sie zugelassen würden, ergäbe sich daraus keine wesentliche neue Sachlage: Wie schon die Vorinstanz aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen feststellte, hatten seine Ärzte am 28. August 2023 eine innerhalb eines halben Jahres entstandene "ausgeprägte Vorwölbung der Bauchwand" konstatiert und ihm deshalb einen "Aufbau der Bauch- und Rumpfmuskulatur mit 5x wöchentlichen Trainingsübungen, regelmässige Physiotherapie sowie eine dezente Gewichtsabnahme" empfohlen. Dass unterdessen, offenbar auf neues ärztliches Anraten hin, auch noch ein operativer Eingriff an der Bauchdecke vorgenommen wurde, begründet entgegen seiner Ansicht keine dauerhafte Straferstehungsunfähigkeit. 
 
5.3. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass es unterdessen nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen erscheint, sowohl die gebotene medikamentöse Behandlung als auch die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers in einem entsprechend angepassten Strafvollzug angemessen zu organisieren. Die Ansicht des Obergerichtes, ein modifizierter Strafvollzug lasse sich mittels eines geeigneten Vollzugsplans und angepasster medizinischer Betreuung (samt gebotener Infektionsschutzmassnahmen) durch den ärztlichen Gesundheitsdienst ausreichend gewährleisten, erscheint sachlich vertretbar.  
Bei der Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer weiteren Haftverschonung, bzw. an einer möglichst optimalen und für ihn bequemen medizinischen Versorgung, und dem öffentlichen Interesse am Vollzug des rechtskräftigen Strafurteils ist schliesslich auch der Schwere der beurteilten Delikte Rechnung zu tragen. Er wurde am 2. März 2022 unter anderem des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten rechtskräftig verurteilt. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Vollstreckung des Urteils bzw. daran, den Vollzug in einem angepassten Haftregime beim jetzigen stabilisierten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zumindest einzuleiten. 
 
5.4. Auch die vom Beschwerdeführer beiläufig erhobene Gehörsrüge erweist sich als unbegründet. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs leitet er aus dem Umstand ab, dass er seit dem 22. November 2022 kein weiteres Mal amtsärztlich begutachtet worden sei. Wie sich aus den Akten ergibt, haben die kantonalen Instanzen ihren Vollzugsentscheid nicht nur auf das medizinische Gutachten vom 22. November 2022 gestützt, sondern auf diverse weitere ärztliche Berichte und Privatgutachten, die der Beschwerdeführer bis Februar 2024 selber eingereicht hat. Inwiefern ihm in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör verweigert worden wäre, legt er nicht nachvollziehbar dar. Im Übrigen hat die Vorinstanz ausdrücklich bestätigt, dass in seinem Fall eine weitere ärztliche Eintrittsuntersuchung bei Vollzugsantritt von Amtes wegen stattzufinden hat.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Das Gesetz verlangt als Voraussetzung einer unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht die finanzielle Bedürftigkeit der rechtsuchenden Person (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Mittellosigkeit ist zu belegen bzw. wenigstens ausreichend glaubhaft zu machen (Art. 42 Abs. 1-2 BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, er lebe allein von seiner AHV-Rente, erziele kein weiteres Einkommen, habe kein Vermögen und sei hoch verschuldet. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach er ein (jährliches) Einkommen von ca. Fr. 100'000.-- generiere, sei unzutreffend. Auch die entsprechende Steuerveranlagung sei unrichtig. Diese sei nach Ermessen erfolgt, weil er es versäumt habe, Steuererklärungen einzureichen. Mit diesen vagen Angaben und Behauptungen vermag der Beschwerdeführer seine angebliche Prozessarmut nicht glaubhaft zu machen, weshalb sein Gesuch abzuweisen ist. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster