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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_399/2022  
 
 
Urteil vom 31. Mai 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hueber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Personalfürsorgestiftung der B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2022 (BV 2021/7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1985 geborene A.________ bezog von Mai bis Oktober 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung, nachdem bei ihm u.a. eine Zwangsstörung diagnostiziert worden war. Seit dem 15. Oktober 2012 war er im Innendienst der C.________ AG angestellt. Er kündigte diese Stelle auf den 30. April 2017. Ab dem 15. Mai 2017 war er bei der B.________ AG mit einem vollen Pensum beschäftigt und dadurch bei der Personalfürsorgestiftung der B.________ AG berufsvorsorgeversichert. Die Arbeitgeberin kündigte das Anstellungsverhältnis in der Probezeit auf den 11. August 2017. Vom 8. Juni bis 30. September 2017 war A.________ aus psychischen Gründen zu 100 Prozent arbeitsunfähig geschrieben. 
Eine von der Invalidenversicherung veranlasste psychiatrische Begutachtung ergab u.a. eine schizoaffektive Störung mit ausgeprägtem Wahn, Beeinflussungserlebnissen sowie einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Symptomatik. Aus diesen Diagnosen folge eine (vollständige) Arbeitsunfähigkeit, die seit Beginn der Erkrankung bestehe (Gutachten des Dr. D.________ vom 4. Oktober 2018). Aufgrund dessen sprach die IV-Stelle des Kantons Bern A.________ mit Wirkung ab Juni 2018 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 30. Oktober 2019). 
A.________ meldete einen berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch gegenüber der Personalfürsorgestiftung der B.________ AG an. Die Vorsorgeeinrichtung stellte sich auf den Standpunkt, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei nicht während des mit ihr bestehenden Vorsorgeverhältnisses eingetreten. Deswegen sei sie nicht leistungszuständig. 
 
B.  
A.________ klagte gegen die Personalfürsorgestiftung der B.________ AG. Er beantragte die Zusprechung der gesetzlichen und reglementarischen Leistungen (Invalidenrente, Kinderrente) mit Wirkung ab Juni 2018 resp. ab Mai 2020. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Klage ab (Entscheid vom 22. Juli 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorsorgeeinrichtung zu verurteilen, ihm mit Wirkung ab Juni 2018 eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auszurichten, mit Wirkung ab Mai 2020 überdies eine Kinderrente. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indessen sind tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder auch von Amtes wegen durch das Bundesgericht überprüfbar, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).  
 
1.2. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer vor oder nach Beginn des streitgegenständlichen Vorsorgeverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 BVG) mit der Personalfürsorgestiftung der B.________ AG arbeitsunfähig geworden ist.  
Nur im letzteren Fall ist diese Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig: Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge schuldet diejenige Vorsorgeeinrichtung, bei welcher die ansprechende Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Dieser Grundsatz gilt auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge, wenn Reglement oder Statuten nichts anderes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2). Für die Leistungszuständigkeit bestimmend ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (BGE 144 V 58 E. 4.4). 
 
 
1.3. Als Ergebnis der richterlichen Beweiswürdigung sind die vorinstanzlichen Feststellungen über Tatsachen wie die Art des Gesundheitsschadens und das Ausmass der Leistungseinschränkung für das Bundesgericht verbindlich, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhen (oben E. 1.1). Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist, aufgrund welcher Regeln und Kriterien eine massgebende Arbeitsunfähigkeit als eingetreten gelten darf (Urteil 9C_387/2019 vom 10. September 2019 E. 4.1).  
 
2.  
 
2.1. Ihrer Beurteilung, ob die berufsvorsorgerechtlich massgebende Arbeitsunfähigkeit vor oder nach Beginn des streitgegenständlichen Vorsorgeverhältnisses am 15. Mai 2017 eingetreten ist, schickt die Vorinstanz voraus, der von der IV-Stelle festgesetzte Rentenbeginn (Juni 2018) lasse angesichts der erst am 12. Dezember 2017 erfolgten Wiederanmeldung keinen Rückschluss auf den Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit zu (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Gestützt u.a. auf die medizinische Dokumentation der Invalidenversicherung stellt die Vorinstanz sodann fest, am 5. Mai 2017 habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers einschneidend verändert (Empfindung einer grundlegenden Entfremdung von sich selbst im Rahmen der schizoaffektiven Störung). Krankheitsanzeichen seien bereits für Mitte April 2017 ausgewiesen. Die behandelnde Ärztin habe von einer seit Mitte Mai 2017 laufenden ambulanten psychiatrischen Behandlung berichtet; aufgrund massiver Einschränkungen wäre es schon zum damaligen Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Auf Wunsch des Patienten sei dies jedoch nicht geschehen, da "er es am damals eben erst angetretenen Arbeitsplatz habe versuchen wollen" (Bericht der E.________ AG vom 27. Juni 2018).  
Die Vorinstanz schliesst, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei überwiegend wahrscheinlich schon spätestens seit dem 5. Mai 2017 erheblich beeinträchtigt gewesen (zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Zusammenhang: Urteil 9C_95/2022 vom 24. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Administrativgutachter der Invalidenversicherung habe bestätigt, dass die Arbeitsunfähigkeit seit Beginn der Erkrankung bestehe. Der Umstand, dass entsprechende Atteste erst für die Zeit ab Juni 2017 vorlägen, sei mit "sozioökonomischen Überlegungen" des vor Antritt der fraglichen Stelle arbeitslosen Beschwerdeführers erklärbar. Eine am 21. September 2021 ausgestellte ärztliche Bestätigung der E.________ AG bescheinige zwar den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. Juni 2017 ("Wir können Ihnen bestätigen, dass in der Erstkonsultation am 11.05.2017 keine Arbeitsunfähigkeit vorlag, entsprechend wurde auch kein Zeugnis ausgestellt. Am 08.06.2017 erfolgte eine notfallmässige Beurteilung, ab diesem Zeitpunkt wurde dann [...] eine 100%-Arbeitsunfähigkeit bestätigt"). Diese Stellungnahme überzeuge jedoch vor dem Hintergrund der damaligen Interessenlage des Beschwerdeführers nicht. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte ergäben sich keine Hinweise für ein zeitliches Auseinanderfallen des Beginns der Arbeitsunfähigkeit und des Eintritts des Gesundheitsschadens. Unmittelbar nach Antritt der Stelle am 15. Mai 2017 habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer den dortigen Anforderungen nicht gewachsen gewesen sei; die Arbeitgeberin habe die Stelle denn auch noch während der Probezeit gekündigt. Insgesamt habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens seit dem 5. Mai 2017 eine Teilarbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent vorgelegen, die eine Leistungspflicht der beklagten Vorsorgeeinrichtung ausschliesse (angefochtener Entscheid E. 3.2-3.4). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die vorinstanzliche Entscheidfindung beruhe auf einer bundesrechtswidrigen Verteilung der Beweislast. Im Urteil 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3 habe das Bundesgericht festgehalten, eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht mit dem Argument bestreite, die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trage hierfür die Beweislast.  
Der vom Beschwerdeführer zitierte bundesgerichtliche Entscheid bezieht sich, freilich ohne es ausdrücklich zu sagen, auf die sogenannte objektive (materielle) Beweislast, d.h. auf die Frage, zu wessen Lasten sich eine allfällige Beweislosigkeit auswirkt: Auch im öffentlichen Recht trägt derjenige die (objektive) Beweislast für eine Tatsache, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB sinngemäss). Diese Beweislast wird aber erst relevant, wenn eine entscheiderhebliche Frage auch nach umfassender Würdigung der Akten nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt werden kann. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 73 Abs. 2 BVG) lässt, unter Vorbehalt von Mitwirkungspflichten der Parteien, keinen Raum für eine Beweisführungslast (subjektive oder formelle, prozessuale Beweislast; BGE 115 V 111 E. 3d/bb). Die Vorinstanz hat die Beweisführung denn auch nicht dem Beschwerdeführer überlassen, sondern aufgrund eigener Beweiswürdigung geschlossen, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit spätestens am 5. Mai 2017 eingetreten sei. Beweislosigkeit ist nicht gegeben. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer betont, es fehlten echtzeitliche Hinweise auf eine relevante Einschränkung vor dem 15. Mai 2017. Früher aufgetretene Symptome genügten nicht, um auf eine Arbeitsunfähigkeit zu schliessen. Die Vorinstanz stütze sich auf nicht echtzeitliche Berichte des behandelnden Psychiaters vom 14. Dezember 2017 und 12. Januar 2018. Der betreffende Arzt habe den Beschwerdeführer erst ab Mitte Juni 2017 behandelt. Die fehlende Echtzeitlichkeit betreffe auch das psychiatrische Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung vom 4. Oktober 2018 und den (nicht vom behandelnden Arzt verfassten) Verlaufsbericht der E.________ AG vom 27. Juni 2018. Die Vorinstanz verletze Art. 23 Abs. 1 lit. a BVG, wenn sie gestützt auf diese Berichte davon ausgehe, eine vorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit bestehe schon mindestens seit dem 5. Mai 2017.  
Krankgeschrieben worden sei er, so der Beschwerdeführer weiter, erst später. Die Frage laute nicht, ob es Anzeichen für ein zeitliches Auseinanderfallen von Arbeitsunfähigkeitsbeginn und Eintritt des Gesundheitsschadens gebe, sondern, ob die vorsorgerechtlich erhebliche Arbeitsunfähigkeit überhaupt mit dem gesundheitlichen Einbruch vom 5. Mai 2017 (vgl. oben E. 2.1) zusammenhänge. Nach Auffassung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) könne die Frage, seit wann eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit vorliege, nicht beantwortet werden (Stellungnahme des RAD vom 28. März 2018). Deshalb - und weil sich eine entsprechende Leistungsminderung bis zur Auflösung der Anstellung auch arbeitsrechtlich nicht manifestiert habe - sei auch die vorinstanzliche Annahme willkürlich, spätestens seit dem 5. Mai 2017 habe eine Teilarbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent vorgelegen, die die Leistungspflicht der Beklagten ausschliesse. Vielmehr sei die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit erst am 8. Juni 2017 (mit der erstmaligen Krankschreibung) eingetreten, mithin zu einem Zeitpunkt, als er bei der Beschwerdegegnerin vorsorgeversichert gewesen sei. Die Vorinstanz verfalle auch deswegen in Willkür, weil sie über die Bestätigung der E.________ AG vom 21. September 2021 hinweggehe, dass am 11. Mai 2017 noch keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. 
 
2.4. Das Erfordernis, wonach der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen "echtzeitlich" nachgewiesen sein muss (Urteil 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen), ist nicht so zu verstehen, dass dieser Nachweis zwingend ein sogenannt echtzeitliches, d.h. zum fraglichen Zeitpunkt verfasstes Arztattest voraussetze. Gemeint ist vielmehr, dass nachträglich formulierte Hypothesen theoretischer Natur über den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichen. Einer retrospektiven Festlegung der Arbeitsunfähigkeit kann (nur) gefolgt und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichtet werden, wenn anderweitig echtzeitlich dokumentiert ist, dass und wann sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in Form einer verminderten Leistungsfähigkeit ("sinnfällig") auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt hat (Urteil 9C_314/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen kann sich etwa in einem belegten Leistungseinbruch am Arbeitsplatz manifestieren, ebenso in auffällig gehäuften gesundheitlich bedingten Arbeitsausfällen (vgl. etwa Urteil 9C_170/2022 vom 16. August 2022 E. 4.3).  
Diese Vorgaben für eine retrospektive ärztliche Festlegung des massgebenden Zeitpunkts sind umso bedeutsamer, je schwieriger es im Einzelfall ist, bei einer Erkrankung, die sich über längere Zeit hinweg kontinuierlich entwickelt hat, nachträglich zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt diese Erkrankung überwiegend wahrscheinlich ein Ausmass angenommen hat, das eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent bewirkte. Diese Schwierigkeit stellt sich hier kaum, da dem Beginn des Vorsorgeverhältnisses (15. Mai 2017) eine abrupte Verschlechterung des Gesundheitszustandes (5. Mai 2017) unmittelbar vorausgegangen ist. Es bleibt wenig Raum zur Annahme, dass innert dieses kurzen Zeitraums noch eine weitere, für die Arbeitsunfähigkeit entscheidende Entwicklung stattgefunden haben könnte. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz auf spätere Berichte abstellen. Wenn der RAD festgehalten hat, er könne die Frage nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht beantworten, so ist dies im Kontext mit seiner Empfehlung zu sehen, es solle ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden; die offenen Fragen - somit auch jene nach Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit - zu beantworten werde Aufgabe des Gutachters sein. 
Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf die Bestätigung der E.________ AG vom 21. September 2021, wonach bei der Erstkonsultation am 11. Mai 2017 keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, entsprechend auch kein Zeugnis ausgestellt und erst am 8. Juni 2017 im Rahmen einer notfallmässigen Beurteilung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt bestätigt worden sei. Diesem Dokument kann letztlich nur entnommen werden, dass vor dem 8. Juni 2017 kein Arbeitsunfähigkeitsattest ausgestellt worden ist. Dies zieht die weiteren ärztlichen Stellungnahmen, die übereinstimmend von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit schon vor Mitte Mai ausgehen, nicht in Zweifel. Unter diesen Umständen bleibt die vorinstanzliche Folgerung, der Beschwerdeführer sei auf seinen Wunsch deswegen zunächst nicht krankgeschrieben worden, weil die eben erst angetretene Stelle nicht gefährdet werden sollte, jedenfalls vertretbar. 
 
2.5. Nach dem Gesagten ist die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegende Feststellung, die Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 23 lit. a BVG sei nicht erst mit der erstmaligen Krankschreibung per 8. Juni 2017, sondern spätestens am 5. Mai 2017, also vor Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin (15. Mai 2017) eingetreten, nicht willkürlich. Die zu dieser Feststellung führende Beweiswürdigung ist unter allen gerügten Aspekten bundesrechtskonform (vgl. oben E. 1.3).  
 
3.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 6.1). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Mai 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub