Regeste
Gerichtsstand.
1. Art. 350 Ziff. 1 StGB. Handlungen, die in Abwesenheit des Beschuldigten bereits beurteilt wurden, sind bei der Bestimmung des Gerichtsstandes zu berücksichtigen, wenn der Richter darüber auf Verlangen des Beschuldigten neu urteilen muss (Erw. 1).
2. Art. 263 BStP. Gründe, die ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen (Erw. 2 und 3).