Regeste
1. Art. 68 Ziff. 1 StGB, 247 Abs. 1 und 2 BStP. Die Möglichkeit, mehrere strafbare Handlungen eines Beschuldigten in getrennten Verfahren zu verfolgen und zu beurteilen, darf nicht dazu benutzt werden, das materielle Recht zu umgehen.
2. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Gemeint sind Verbrechen und Vergehen überhaupt, nicht bloss Strafhandlungen wie die zur Beurteilung stehenden, für welche der bedingte Strafvollzug gewährt wird.
In erster Linie massgebend für den Entscheid über den bedingten Strafvollzug ist immer die Spezialprävention; Gründe der allgemeinen Abschreckung können lediglich mitbestimmend sein. Das gilt auch für Fälle von Fahren in angetrunkenem Zustand.