Regeste
Art. 323 Abs. 1 und Art. 310 Abs. 2 StPO ; neue Tatsachen und Beweismittel; Verfahrenswiederaufnahme nach Einstellung und Nichtanhandnahme.
Definition der Neuheit von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO. Aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2 StPO finden die Voraussetzungen für die Verfahrenswiederaufnahme des Art. 323 Abs. 1 StPO auch auf durch Nichtanhandnahme erledigte Strafverfahren Anwendung. An die Wiederaufnahme sind in diesem Fall jedoch geringere Voraussetzungen geknüpft als an die Wiederaufnahme nach einer Einstellung (E. 2.3).