Regeste
Art. 8 Abs. 2 HVI: Amortisationsbeiträge sind auch ohne vorherige Bezeichnung der Hilfsmittel (in casu Treppenlift) durch das Bundesamt für Sozialversicherung möglich.
Aus der rechtlichen Gleichstellung der Abgabeformen folgt, dass Amortisationsbeiträge nach Art. 8 Abs. 2 HVI auch bei Anschaffung eines Treppenliftes in Betracht fallen, wenn die Gegebenheiten des konkreten Falles dies nahelegen. (Erw. 4)