Regeste
Art. 33 Abs. 2 OG.
Gesuche um Verlängerung einer richterlich bestimmten Frist müssen schriftlich gestellt werden, auch wenn diese Bestimmung die allgemeine Regel von Art. 30 OG nicht wiederholt.
documento intero
regesto:
tedesco
francese
italiano
Articolo: Art. 33 Abs. 2 OG, Art. 30 OG