Regeste
Zulässigkeit von Ersatzbauten gemäss Landwirtschaftsgesetzgebung.
Damit ein Stall durch einen neuen ersetzt werden darf, ist u.a. vorausgesetzt, dass der im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung zulässige (Höchst-) Tierbestand nicht überschritten wird. Diese Voraussetzung ist auch bei Zerstörung des Stalls durch höhere Gewalt zu beachten (Verneinung einer Gesetzeslücke).