Regeste
Art. 103 OG, Art. 38 StGB. Beschwerdebefugnis.
Obschon der Gefangene nicht frei ist, die bedingte Entlassung, die eine Art des Strafvollzugs ist, anzunehmen oder abzulehnen, kann er mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend machen, dass der angefochtene Entscheid nicht dem Gesetz entspreche (Erw. 1).
Art. 38 Ziff. 3 StGB. Weisungen.
1. Es ist grundsätzlich angezeigt, einen Alkoholiker während der Probezeit unter die Aufsicht der Alkoholikerfürsorge zu stellen (Erw. 2 und 3).
2. Die kategorische Ablehnung einer Weisung durch den bedingt Entlassenen kann nicht ausser acht gelassen werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob eine günstige Voraussage trotzdem möglich ist, indem die bedingte Entlassung mit anderen Weisungen verbunden wird (Erw. 3).