Regeste
Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Irreführung der Rechtspflege.
1. Diese Bestimmung ist auch anwendbar auf Angeschuldigte, die in einer gegen sie durchgeführten Strafuntersuchung sich selbst fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen (Erw. 1).
2. Die Strafbarkeit der Tat, die Gegenstand der Selbstbeschuldigung bildet, ist Tatbestandsmerkmal des Vergehens des Art. 304, nicht blosse Strafbarkeitsbedingung (Erw. 2).