Regeste
Art. 52 AHVG.
Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers kann in sinngemässer Anwendung von Art. 4 VG bzw. Art. 44 Abs. 1 OR herabgesetzt werden, wenn und soweit eine grobe Pflichtverletzung der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (Änderung der Rechtsprechung).