Regeste
Gegendarstellungsrecht; Medium im Sinne von Art. 28g Abs. 1 ZGB.
Ein Medium im Sinne von Art. 28g Abs. 1 ZGB liegt nur vor, wenn sich ein Informationsinstrument an die Öffentlichkeit richtet oder der Öffentlichkeit zugänglich ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn bereits veröffentlichte Artikel unverändert und ohne Zusatz in einem Pressespiegel abgedruckt werden, dessen Streuung sich auf relativ wenige ausgesuchte Personen beschränkt.