Regeste
Art. 346 ff. StGB; Art. 268 BStP.
Die Gerichtsstandsregeln der Art. 346 ff. StGB gelten im Bereich des Bundesstrafrechts auch innerkantonal (E. 2a). Gegen Entscheide in innerkantonalen Gerichtsstandsstreitigkeiten ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (E. 2b).