Regeste
Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB. Weisung.
Die einem wegen Handels mit unzüchtigen Gegenständen (Art. 204 StGB) Verurteilten erteilte Weisung, während der Probezeit kein Geschäft mit Sexartikeln zu betreiben oder betreiben zu lassen, verstösst nicht gegen Bundesrecht.