Regeste
Art. 41 Ziff. 3 StGB, Art. 90 Ziff. 2 SVG. Widerruf des bedingten Strafvollzuges.
Im Vergehen des Art. 90 Ziff. 2 SVG, das vorsätzlich wie grob fahrlässig begangen werden kann, liegt, wenn vorsätzliche Begehung nicht festgestellt ist, jedenfalls eine Täuschung des richterlichen Vertrauens. Verneinung des besonders leichten Falles.