Regeste
Ehetrennungsprozess eines italienischen Ehepaares ( Art. 7h und 7i NAG ).
1. Das Abkommen vom 3. Januar 1933 zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (SR 0.276.194.541) ist kein Gerichtsstandsvertrag; es kommt vielmehr nur zum Tragen, wenn es darum geht, ob ein im andern Vertragsstaat ergangenes Urteil vollstreckt werden könne (Erw. 2).
2. Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte bei einem Ehetrennungsprozess italienischer Ehegatten, die im Zeitpunkt der Anhebung der Klage beide in der Schweiz wohnten (Erw. 3).