Regeste
Art. 14 Abs. 1 TSG; Art. 11.11, 11.15 TSV in der Fassung vom 15. Dezember 1967.
Werden Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- oder Schweinegattung in einen andern Viehinspektionskreis transportiert, so ist zur Einholung der Verkehrsscheine verpflichtet, wer den Transport anordnet.