Regeste
Anordnung einer neuen Führerprüfung (Art. 14 Abs. 3 SVG).
Nach Art. 14 Abs. 3 SVG ist die Anordnung einer neuen Führerprüfung jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Inhaber eines Führerausweises während rund fünf Jahren wegen eines Sicherungsentzuges kein Motorfahrzeug führte und vor diesem Zeitpunkt nur drei Jahre im Besitze des Führerausweises gewesen war.