Regeste
Art. 277 SchKG; Entlassung von Arrestgegenständen aus dem Arrestbeschlag nach Sicherheitsleistung.
Das Gesuch um Entlassung der Arrestgegenstände aus dem Arrestbeschlag kann nicht mehr gestellt werden, nachdem im nachfolgenden Arrestprosequierungsverfahren die Pfändung vollzogen worden ist.