Regeste
Art. 4 BV. Unentgeltliche Rechtspflege in Vaterschaftsprozessen.
1. Es ist willkürlich, in Vaterschaftsprozessen dem Kinde, das mittellos ist, die unentgeltliche Rechtspflege im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Mutter zu verweigern (Änderung der Rechtsprechung).
2. Vorbehalten bleibt das Recht des Staates, der dem Kinde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat, allenfalls von der Mutter am Ende oder nach Abschluss des Prozesses die ganze oder teilweise Rückerstattung der Auslagen zu verlangen, die ihm aus der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erwachsen sind.