Regeste
1. Art. 35 Abs. 2 SVG. Satz 2 dieser Bestimmung gilt allgemein, sowohl beim Überholen einer Kolonne als auch beim Überholen eines einzelnen Fahrzeuges. Begriff der Behinderung.
2. Art. 35 Abs. 3 SVG. Rücksichtnahme gegenüber dem Überholten beim Wiedereinbiegen.