Regeste
Wehrsteuer: Der Gewinn, den eine inländische Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit durch Erwerbstätigkeit erzielt, ist den Mitgliedern nach Massgabe ihrer Anteile, unabhängig vom Mass ihrer persönlichen Mitwirkung, als Einkommen anzurechnen (Art. 18 Abs. 2 WStB).