Regeste
Art. 61 Abs. 1 OR; Haftung öffentlicher Beamter oder Angestellter für amtliche Verrichtungen.
Der von der Behörde mit der Begleitung eines Ausschaffungshäftlings betraute Arzt, der ohne ausdrücklichen Auftrag die Mundverklebung eines zweiten, mit demselben Transport zum Flughafen überführten Ausschaffungshäftlings überprüft, handelt in amtlicher Funktion (E. 2).