Regeste
Art. 18 UVG.
Die Annahme eines Invaliditätsgrades von weniger als 10% schliesst die Zusprechung einer Dauerrente nicht von vornherein aus (Änderung der Rechtsprechung).
Frage offengelassen, ob statt der bisherigen Grenze von 10% eine neue von 5% einzuführen ist.