Regeste
Verjährung. Art. 371 Abs. 2, 129 OR .
Die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 371 Abs. 2 OR kann vertraglich verkürzt werden, wenn dem Gläubiger dadurch die Rechtsverfolgung nicht in unbilliger Weise erschwert wird (E. 4).
documento intero
regesto:
tedesco
francese
italiano
Articolo: