Regeste
Betreibung gegen Gemeinden.
Vorübergehende Einstellung einer solchen Betreibung durch die kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 4. Dezember 1947.
Der Gläubiger kann gegen eine solche Anordnung nach Art. 6 Abs. 2 des genannten Bundesgesetzes jederzeit an das Bundesgericht rekurrieren, um geltend zu machen, sie sei den Verhältnissen nicht (oder nicht mehr) angemessen.