Regeste
Stiftungsaufsicht; Überprüfung der Kapitalanlagepolitik einer Stiftung (Art. 84 Abs. 2 ZGB).
Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, bei der Beurteilung der Anlagepolitik einer "gewöhnlichen" oder "klassischen" Stiftung die für Personalvorsorgestiftungen geltenden Anlagevorschriften der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) als Orientierungshilfe beizuziehen (E. 2).
Anwendung im konkreten Fall (E. 3).