Regeste
Art. 30 Abs. 1 ZGB; Namensänderungsgesuch eines erwachsenen Adoptierten.
Mit der Adoption erwirbt der Adoptierte den Familiennamen der Adoptiveltern.
Die mit einem solchen Namenswechsel regelmässig verbundenen Unannehmlichkeiten stellen keine wichtigen Gründe dar, die die Beibehaltung des bisherigen Namens rechtfertigen würden.