Regeste
Rekurslegitimation (Art. 19 SchKG); Verrechnung im Konkurs (Art. 213 SchKG); Abtretung von Rechtsansprüchen der Konkursmasse zur Geltendmachung durch Gläubiger (Art. 260 SchKG).
1. Rekurslegitimation:
a) des Konkursamtes als Konkursverwaltung (Erw. 1);
b) des Schuldners der Forderung, deren Abtretung verlangt wird und welche dieser mit seiner Gegenforderung verrechnen möchte (Erw. 2).
2. Die Verrechnungserklärung, die ein Konkursgläubiger abgab und von der Konkursverwaltung nicht anerkannt wurde, steht einer Abtretung der der Masse zustehenden Gegenforderung an andere Konkursgläubiger nicht entgegen (Erw. 3).