Regeste
Art. 3 KKG; Kredit zur Finanzierung des Studiums; Zurechnung zur beruflichen Tätigkeit.
Wer einen Kredit zur Finanzierung des Studiums aufnimmt, tut dies zu einem Zweck, der seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Das KKG ist folglich nicht anwendbar (E. 2).