Regeste
Art. 4 BV. Überspitzter Formalismus.
Eine kantonale Rechtsmittelinstanz verfällt in überspitzten Formalismus und verletzt Art. 4 BV, wenn sie auf eine Rechtsmitteleingabe, die von einem Anwalt verfasst und der keine Vollmacht seines Klienten beigelegt war, nicht eintritt, obwohl das Gesetz diese Rechtsfolge nicht ausdrücklich vorsieht und der Mangel leicht behoben werden konnte.