Regeste
Militärpflichtersatz: Anrechnung des elterlichen Vermögens im Falle, wo der Vater des Ersatzpflichtigen seinerzeit gemäss Art. 2 lit. b MStG vom Ersatz für immer befreit und nach Vollendung des 60.
Altersjahres aus der Wehrpflicht entlassen worden ist.