Regeste
Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs; Art. 7 BÜPF.
Der Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Genehmigung einer Überwachungsanordnung (Art. 7 BÜPF) unterliegt nicht der Beschwerde an das Bundesgericht (E. 4).