Regeste
Art. 148 Abs. 1 StGB (a.F.), Art. 933 und 934 Abs. 1 ZGB ; Betrug durch Verkauf gestohlener bzw. ertrogener Sachen, Vermögensschaden.
Wer eine von ihm gestohlene oder ertrogene Sache an einen gutgläubigen Dritten verkauft, schädigt diesen am Vermögen und ist wegen Betruges strafbar.