Regeste
Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 4 BV, Art. 68 Abs. 1 GebVSchKG).
1. Die Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren umfasst auch die Auslagen für die Inanspruchnahme eines Anwalts (E. 3a).
2. Kriterien für die Bemessung der Anwaltskosten (E. 3b und 3c).