Regeste
Art. 186 StGB, Hausfriedensbruch.
1. Begriff (Erw. 1 und 2).
2. Nach geltendem Zivilrecht kann der Ehemann gegen den Willen der Ehefrau einer Drittperson das Haus verbieten; die Ehefrau kann nicht durch eigene Einladung das vom Ehemann erlassene Hausverbot unwirksam machen (Erw. 3).