Regeste
Befreiung von der direkten Bundessteuer gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b und Art. 16 Ziff. 2 BdBSt .
1. Eine öffentlichrechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts wird von vornherein lediglich auf dem Vermögen besteuert i.S. von Art. 51 Abs. 1 lit. b BdBSt, ohne dass zu prüfen wäre, ob andere Voraussetzungen erfüllt sind (E. 2).
2. Begriff des öffentlichen Zwecks i.S. von Art. 16 Ziff. 2 BdBSt (E. 3).