Regeste
Art. 3 Abs. 3 KUVG.
Ist der Grenzgänger mit Bezug auf die Beitragspflicht den übrigen Versicherten gleichgestellt, so steht ihm ein Anspruch auf Leistungen auch für Massnahmen am ausländischen Wohnort oder dessen Umgebung zu, sofern eine Behandlung in der Schweiz nicht zumutbar oder (bei Spitalbedürftigkeit) aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.