Regeste
Art. 44 StGB.
Erwecken die Tatumstände den Verdacht, der Verurteilte sei ein Gewohnheitstrinker, so darf sich der Richter nicht damit begnügen, den Entscheid über die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt der Verwaltungsbehörde zu überlassen. Er muss vielmehr untersuchen, ob die Voraussetzungen des Art. 44 StGB erfüllt sind.