Regeste
Art. 46 Abs. 2 AHVG, Art. 48 Abs. 2 IVG: Nachzahlung der Hilflosenentschädigung.
Satz 2 von Art. 48 Abs. 2 IVG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Nachzahlungen über die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate hinaus erbracht werden, gilt auch für Hilflosenentschädigungen im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 AHVG.